Mercedes-Musterverfahren im Abgasskandal – OLG Stuttgart bestätigt unzulässige Abschalteinrichtungen

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Niederlage für Mercedes im Abgasskandal: Das OLG Stuttgart hat im Musterverfahren mit Urteil vom 28. März 2024 entschieden, dass Mercedes in verschiedenen Modellen unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat (Az.: 24 MK 1/21). Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. „Dennoch ist die Tür für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal damit weiter geöffnet worden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Wie schon im VW-Abgasskandal hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auch gegen Mercedes eine Musterfeststellungsklage wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen bei verschiedenen Modellen eingereicht. Rund 2.800 Mercedes-Käufer haben sich der Musterklage angeschlossen.

Konkret ging es in dem Verfahren um Mercedes-Modelle der Baureihen GLC und GLK mit dem Dieselmotor des Typs OM 651. Betroffen sind:

  • GLC 220 d 4Matic
  • GLC 250 d 4Matic
  • GLK 200 CDI
  • GLK 220 CDI
  • GLK 220 CDI 4Matic
  • GLK 220 BlueTec
  • GLK 250 BlueTec

Für diese Modelle hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen verpflichtenden Rückruf im Dieselskandal angeordnet. Mercedes führte die Rückrufe zwar durch, vertritt aber den Standpunkt, dass die beanstandeten Funktionen zulässig sind. Das hat das OLG Stuttgart jedoch anders gesehen.

Das OLG machte deutlich, dass in betroffenen Modellen mit der Abgasnorm Euro 6 eine als „Bit 13“ bezeichnete unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde, die Einfluss auf die Dosierung des Harnstoffs bei Fahrzeugen mit einem SCR-Katalysator nimmt. Dabei hätten es Mercedes-Mitarbeiter zumindest billigend in Kauf genommen, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.

Bei den betroffenen Mercedes-Modellen der Abgasnorm Euro 5 sei diese Funktion zwar nicht verbaut, dafür werde aber eine andere unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) verwendet. Ansatzpunkte für ein vorsätzliches Handeln gebe es aber nicht, so das OLG Stuttgart.

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, können die Teilnehmer an dem Musterverfahren ihre Schadenersatzansprüche geltend machen. Diese müssen sie dann im Rahmen einer Einzelklage verfolgen. „Das Urteil des OLG Stuttgart ist aber nicht nur für die Teilnehmer an der Musterklage interessant. Es dürfte auch die Chancen auf Schadenersatz gegen Mercedes für andere Kläger weiter erhöhen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Das gilt umso mehr, nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, d.h. es muss keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachgewiesen werden. „Gerade bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster bei der Abgasreinigung oder der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung lassen sich Schadenersatzansprüche durch die Rechtsprechung des BGH besser durchsetzen. Zumal der EuGH deutlich gemacht hat, dass Abschalteinrichtungen nur in Ausnahmefällen zum unmittelbaren Schutz des Motors zulässig sind. Das ist beim Thermofenster oder der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aber nicht der Fall“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/faelle/mercedes-benz-daimler-ag





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