Rechtstipp vom 12.06.2012

Metallischer Pizzabelag: Pizzaservice zu Schadenersatz verpflichtet

Befindet sich auf einer Pizza ein Metallteil, ist diese mangelhaft und weist einen Fabrikationsfehler auf. Beisst der Kunde auf das Metall und bricht er sich dabei den Teil eines Zahnes ab, schuldet der Pizzabäcker Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.

Eine Münchnerin hatte beim Verzehr einer von einem Pizzaservice gelieferten Pizza ein Teil eines Backenzahnes verloren, als sie auf ein Metallstück biss. Die Kosten der anschließenden Behandlung durch einen Zahnarzt bekam sie zum Teil von ihrer Versicherung ersetzt. Den Restbetrag in Höhe von 1.127 Euro verlangte sie vom Inhaber des Pizzaservices. Außerdem pochte sie auf Schmerzensgeld. Der Inhaber des Pizzaservices weigerte sich. Daraufhin zog die Kundin vor das AG München.

Dieses verurteilte den Inhaber des Pizzaservices zur Zahlung der 1.127 Euro und zu 300 Euro Schmerzensgeld. Die Pizza sei mangelhaft gewesen. Darüber hinaus hafte der Inhaber nach den Grundsätzen der Produkthaftung, da ein Fabrikationsfehler vorliege.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Pizzas in einem Karton transportiert wurden. Die Klägerin habe die Pizza aus dem Karton ohne Gabel, Messer und Teller konsumiert. Das unstreitig vorhandene Metallteil könne daher nicht durch sie auf die Pizza gelangt sein. Da allerdings in einer Pizzeria Dosen geöffnet würden, könnten hier durchaus Teile davon auf eine Pizza kommen. Der Zahnarzt hatte angegeben, dass eine erhebliche Gewaltanwendung auf den Zahn ausgeübt worden sei, die zu einem Beißen auf ein Metallteil passen würde.

Es liege auch kein Mitverschulden vor. Es habe sich um eine bunt belegte Pizza gehandelt, auf der das Teil nicht sofort erkennbar gewesen sei. Derjenige, der Speisen verzehre, müsse schon aus lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht damit rechnen, dass diese verunreinigt seien.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien die Gesamtumstände zu würdigen, so das AG. Der Beklagte habe nur fahrlässig gehandelt. Dem stünden allerdings die Schmerzen der Klägerin gegenüber sowie die Tatsache, dass der Zahn nicht mehr mit einem Inlay versorgt habe werden können, sonder teilverkront werden musste. 300 Euro seien dafür angemessen, befand das Gericht.

Amtsgericht München, Urteil vom 24.10.2011, 231 C 7215/11, rechtskräftig

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