MFM-Tabelle bei unerlaubter Fotonutzung nicht immer maßgeblich

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Die MFM-Tabelle ist nicht immer maßgeblich zur Berechnung des Schadensersatzes bei unerlaubter Fotonutzung. Insbesondere falls der Inhaber der Lizenzrechte Verträge mit Dritten abschließt, in denen ein reguläres Honorar festgelegt wurde. Bei der Schadensberechnung kann auch diese Vergütung maßgeblich sein.

Der Kläger, ein Architekturfotograf der hauptsächlich Firmen fotografiert, überließ einem seiner Kunden, die von der Firma gemachten Bilder. Als diese die Bilder einem Inneneinrichter zur Verfügung stellten und der Einrichter die Bilder für seine Homepage verwendete, verklagte er diesen auf Unterlassung und Zahlung eines Schadensersatzes, da die Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte ausschließlich bei der Firma lagen.

Der Fotograf berechnete seinen Schadensersatzanspruch anhand der MFM-Tabelle, wonach er Anspruch auf 5.500 € hätte. Das Landgericht sprach ihm aber nur einen Schadensersatz in Höhe von 450 € zu, da es sich nach der Vergütungsvereinbarung zwischen der Firma und dem Fotografen richtete.

Falls ein derartiger zeitnaher Vertrag besteht, muss dieser im Rahmen der Lizenzanalogie bei der Berechnung des Schadensersatzes zugrunde gelegt werden.

(LG Kassel, Urteil vom 04.11.10 - 1 O 772/10)



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