Mietausfall wg Corona: Gefahr für den Werbungskostenabzug?

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Viele Vermieter machen sich Sorgen, weil sie wegen der Corona-Pandemie und den daraus resultierenden finanziellen Notlagen der Mieter die Miete abgesenkt haben. Sie befürchten, dass ihnen dadurch der steuerliche Werbungskostenabzug verloren geht.

#Vermietung #Werbungskosten #Corona

Rechtslage Werbungskostenabzug

Beträgt die Miete ab dem Veranlagungszeitraum 2021 weniger als 50 % (bis zum Veranlagungszeitraum 2020: 66 %) der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.

Hier kann es schnell passieren, dass die Miete unter die 50 %-Grenze absinkt, wenn der Mieter die Miete entweder gar nicht mehr oder nur stark abgesenkt zahlen kann. Schon immer war eindeutig, dass ein direkter Mietausfall durch Zahlungsunfähigkeit des Mieters nicht zu einer Absenkung der Miete führt.

In Corona-Zeiten ist jedoch fraglich, was passiert, wenn der Vermieter dem Mieter eine Absenkung der Miete zugesteht, ihm also einen Teil der Miete erlässt.

Beschluss auf Bund-Länder-Ebene

Die OFD Nordrhein-Westfalen hat über einen Beschluss auf der Bund-Länder-Ebene informiert.

Die OFD Nordrhein-Westfalen gibt den Bund-Länder-Beschluss dahingehend wieder, dass die coronabedingte Absenkung der Miete keine Absenkung der vertraglich vereinbarten Miete darstelle. Wichtig ist dabei, dass dies nur gilt, wenn die Miete zeitlich befristet abgesenkt wird.

Tipp für die Erstellung der Einkommensteuererklärung

Mit der Einkommensteuererklärung wird nur die tatsächlich gezahlte Miete übermittelt, nicht jedoch der Betrag der vertraglich vereinbarten Miete.

Insbesondere bei Mietverträgen, die erst in der Corona-Pandemie begründet wurden und die sofort mit einer abgesenkten Miete begannen, ist es ratsam, dem Finanzamt gesondert mitzuteilen, welche Miete ursprünglich vertraglich vereinbart war und für welchen Zeitraum die Miete abgesenkt bzw. dem Mieter teilweise erlassen wurde.

Dann stellt das Finanzamt erst gar keine Überlegungen bzgl. der Höhe der vertraglich vereinbarten Miete und der ortsüblichen Marktmiete an.



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