Mieter dürfen im Stehen pinkeln!

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Kurios und zugleich amüsant ist das Thema, mit dem sich das Amtsgericht Düsseldorf befasste. Es handelte sich um einen Marmorboden, der durch Urinspritzer beschädigt wurde. Genauer: Der teure Bodenbelag hatte durch die Harnsäure seinen natürlichen Glanz verloren. Die Vermieterin forderte für den Schaden 1.900 Euro der Mietkaution in Höhe von knapp 3.000 Euro ein. Der Richter lehnte dies ab und führte aus: Männer dürfen zu Hause auch im Stehen pinkeln, selbst dann, wenn der eine oder andere Tropfen danebengeht.

Der Tenor des Urteils lautete: „Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.“

Vermieter, die nun in Betracht ziehen, Mietverträge um eine „Sitzpinkel-Klausel“ zu erweitern, dürften damit nicht weit kommen. Derartige Vorschriften würden, so die einhellige Meinung von Mietrechtsexperten, sofort als unwirksam gelten. Lieber sollten Vermieter von vornherein darauf hinweisen, dass es sich um empfindliches Material handelt. Ob sich Männer aus diesem Grund beim Wasserlassen zum Hinsetzen bewegen lassen, ist fraglich, es wäre allerdings eine erste Vorkehrung. Zudem sollten beim Einzug Pflegehinweise für besondere Materialien gegeben werden (Urteil Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 42 C 10583/14).

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.


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