Mieter müssen die Montage von Rauchmeldern in ihrer Mietwohnung dulden!

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In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.12.2015 wurde klargestellt, dass Mieter – im Fall einer landesgesetzlich (LandesBauO) vorgesehenen Pflicht zur Installation von Rauchmeldern – die Anbringung derselben in ihren Räumlichkeiten durch den Vermieter oder eines vom Vermieter beauftragten Unternehmens dulden müssen.

Konkret dürfen Mieter die Anbringung nicht vereiteln und könnten notfalls sogar gerichtlich dazu angehalten werden, dem Vermieter die Umsetzung der landesrechtlichen Verpflichtung zu ermöglichen.

Einzige Ausnahme: Wenn die Duldung zu schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Mieters führen würde, könnte der Vermieter an der Montage der Rauchmelder gehindert sein. Diese Persönlickeitsrechtsverletzung muss der Mieter jedoch darlegen und beweisen.

Auch ist der Vermieter in der Auswahl der Geräte frei. Dies gilt sogar für die Montage fernwartbarer Rauchmelder, die theoretisch manipulierbar sind, so das BVerfG.

Dass es durch unsachgemäße Machenschaften zu Manipulationen der Rauchmelder zum Zwecke der Überwachung, Erstellung von Bewegungsprofilen oder gar zur Gesprächsaufzeichnung zu einer missbräuchlichen Nutzung kommen könnte hat das BVerfG dabei berücksichtigt. Dies sei aber, so die Richter, unbeachtlich, da gegen kriminelle Machenschaften „kein Kraut gewachsen“ sei und konkrete Anhaltspunkte für solcherlei Manipulationen nicht vorlägen.

BVerfG Beschluss vom 08.12.2005; Az. 1 BvR 2921/15

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