Ein Mieterhöhungsverlangen kann auch dann wirksam sein, wenn der Vermieter darin erhaltene öffentliche Förderungsmittel für die Instandsetzung der vermieteten Wohnräume nicht angegeben hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) für den Fall entschieden, dass die Förderungsmittel nach dem maßgeblichen, im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden, während der Vermieter die Modernisierung mit eigenen Mittel finanzieren musste.
Beklagter war der Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin-Mitte. Die Klägerin verlangt von ihm, gestützt auf den Mietspiegel, Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In dem Mieterhöhungsverlangen sind öffentliche Förderungsmittel, die die Voreigentümerin der Klägerin 1999 für die Mietwohnung erhalten hatte, nicht aufgeführt. Der Förderungsvertrag betrifft die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Er enthält die Regelung, dass die Förderungsmittel als Drittmittel nur für die Instandsetzungsarbeiten bestimmt sind, während die Modernisierung allein durch Eigenmittel des Vermieters finanziert werden soll. Die auf Zustimmung des Beklagten zur Mieterhöhung gerichtete Klage hatte letztlich Erfolg.
Der BGH hat entschieden, dass die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht voraussetzt, dass der Vermieter erhaltene öffentliche Förderungsmittel in dem Erhöhungsverlangen angibt, wenn diese nach dem maßgeblichen, im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden. Die Angabepflicht des Vermieters solle gewährleisten, dass der Mieter die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Förderungsmitteln überprüfen könne. Nach § 558 Abs. 5 in Verbindung mit § 559a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches würden allerdings nur die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt würden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung gebracht, nicht jedoch die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2011, VIII ZR 87/10
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