Mietkürzung für Gewerbemieter möglich - der BGH hat zu Gunsten der Mieter entschieden!

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In der Vergangenheit war innerhalb der Rechtsprechung streitig, ob dem gewerblichen Mieter ein Anspruch auf Mietkürzung zusteht, wenn sein Gewerbeunternehmen aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäfts einen Umsatzrückgang verzeichnen musste.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte war hier bisher uneinheitlich.

2021 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die rechtliche Bewertung dieser Situation verhandelt.

Mit heutigem Datum vom 12.01.2022 hat der BGH das Urteil verkündet und zugunsten der Gewerbemieter entschieden.


BGH spricht sich für Gewerbemieter aus!

Der BGH hat den Grundsatz festgelegt, dass dem Gewerbemieter ein Anspruch auf Mietkürzung zusteht, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Dem Mieter steht gemäß § 313 BGB ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages zu, sofern die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages einen anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn die Corona-Pandemie vorhersehbar gewesen wäre.

Sollten innerhalb der mietvertraglichen Vereinbarungen keine Regelungen über die Risikoverteilung in einem Pandemiefall enthalten sein, kann dem Mieter ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden. Der Mieter trägt jedoch die Beweislast dafür, dass für ihn ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Hierfür kann er durch Vorlage entsprechender betriebswirtschaftlicher Auswertungen (BWA etc.) den Nachweis erbringen, dass er Nachteile durch die behördlich angeordnete Betriebsschließung erleiden musste.

Der Mieter muss ferner nachweisen, dass er Maßnahmen zur Kompensation der Nachteile unternommen hat.

 

Praxistipps und Handlungsempfehlung:

Als Gewerbemieter sollten Sie nun die Chance nutzen. Sie haben das Recht auf Vertragsanpassung, das Sie gegenüber dem Vermieter durchsetzen sollten. Die Vertragsanpassung wird in der Form vollzogen, dass eine Mietkürzung für diejenigen Zeiträume erfolgt, die aufgrund behördlicher Maßnahmen die Schließung des Unternehmens zur Folge haben.

Die Höhe der Mietkürzung ist im Einzelfall zu betrachten. Je nach Einzelfall kann eine Mietkürzung in Höhe von bis zu 50 % durchsetzbar sein.

Auch eine Rückforderung bereits bezahlter Mieten ist heute noch bzgl. des ersten Lockdowns im März 2020 möglich!

Wir beraten Sie bei offenen Fragen in diesem Zusammenhang und prüfen für Sie die Rechte und Möglichkeiten. Unsere Ersteinschätzung zu Ihrer individuellen Situation ist für Sie kostenfrei.

0711 - 60 70 280


Finn Streich
Rechtsanwalt & Partner

Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): @pixabay.com


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