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Mietminderung wegen abweichender Fläche im Vertrag nicht immer möglich

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Vermieter tricksen häufig bei der Angabe von Wohnflächen im Mietvertrag. Als probates Mittel, sich hier nach eigenem Ausmessen zur Wehr zu setzen, galt bisher, die Miete anteilig zu mindern, wenn das Messergebnis zeigt, dass der Vermieter eine mindestens zehn Prozent höhere Wohnfläche als die tatsächlich vorhandene im Mietvertrag vereinbart hat. Das ist aber nicht immer zulässig, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine Wohnung von einer Vermieterin in Potsdam gemietet. Im Mietvertrag waren 54,78 qm Wohnfläche vereinbart, zudem fand sich ein Passus, dass die Flächenangabe wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Gegenstands dient, sondern sich der räumliche Umfang nur aus der ebenfalls festgelegten Zahl der Räume ergibt. Eine Nachmessung durch den Mieter ergab aber eine Wohnfläche von nur 41,63qm, worauf der Mieter die Miete minderte und eine Rückzahlung der überzahlten Miete forderte. Das AG Potsdam gab dem beklagten Mieter Recht (6. Oktober 2008 - Az. 24 C 293/07), das LG Potsdam hingegen gab der Klage auf Berufung statt und verurteilte den Mieter zur vollen Zahlung (29. Oktober 2009 - Az. 11 S 200/08). Auch der Bundesgerichtshof bestätigte nun dieses Urteil: Wird ausdrücklich nicht die Fläche, sondern die Zimmeranzahl zur Bemessung herangezogen, kommt eine Mietminderung wegen zu geringer Fläche nicht in Betracht.

(BGH, Urteil v. 10.11.2010 - Az.: VIII ZR 306/09)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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