Mietpreisebremse gilt in Köln – NRW – faktisch nicht

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Des Vermieters Freud, ist des Mieters Leid

Das Amtsgericht Köln folgte im März 2019 einer sich abzeichnenden Judikatur in Bezug auf die sogenannte Mietpreisbremse dahingehend, dass die §§ 556 d ff. BGB auf Mietverträge in Köln nicht anwendbar seien.

Auszug aus dem Urteil des AG Köln vom 01.03.2019, 208 C 490/17

Es fehle in NRW an einer wirksamen Verordnung iSd § 556 d BGB, die das Gebiet der Stadt Köln als eines mit angespanntem Wohnungsmarkt unterstellt, sodass für Köln die im o. g. Paragrafen genannte Mietpreisbegrenzung der ortsüblichen Miete zuzüglich maximal 10 % gerade nicht gelte.

Das Gesetz verlange, dass sich aus einer Begründung ergibt, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliege. Damit soll dem einzelnen Bürger auch die Überprüfung der entsprechenden Begründung und ein Verständnis von deren Gründen möglich gemacht werden, was ein öffentliches Zugänglichmachen der Begründung voraussetze. Diesen Anforderungen werde die Begründung der Verordnung in NRW nicht gerecht.

Zwar werden in der Begründung die Kriterien und deren Gewichtung, die allgemein für die Einordnung eines Gebietes in ein solches mit angespanntem Wohnungsmarkt angesetzt werden, genannt. Es fehle aber die konkrete Anwendung dieser Kriterien auf die Stadt Köln. Welche Kriterien für die Einordnung, insbesondere in welchem Verhältnis zueinander zu einer Einbeziehung der Stadt geführt haben, dazu mangele es an jeglichen näheren Angaben.

Folgen

Diese Entscheidung folgt einer Reihe vorausgegangener Entscheidungen in Köln, in NRW sowie in der ganzen Republik wonach vielerorts eine wirksame Verordnung iSd § 556 d ff. BGB fehle. Hieraus ergibt sich für Vermieter zwangsläufig die Möglichkeit, Mieterhöhungen über die sog. 10 %-Grenze hinaus zu erhöhen und damit eine Marktangemessenheit zu erreichen.

Auch die klageweise Ersetzung der Zustimmung zu einer ausgesprochenen Mieterhöhung ist damit „einfacher“ möglich und erhöht die Chancen der Vermieter, gewünschte Mieterhöhungen zu realisieren, die gerade bei alten Mietverhältnissen sonst nur sehr langwierig und etappenweise möglich sind.



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