Mietrecht: Aktuelle Urteile zu Mietpreisbremse, Schönheitsreparaturen und Grillen auf der Terrasse

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Mietrecht betrifft fast jeden, sei es als Mieter oder als Vermieter. Hier einige News zu aktuellen und immer wieder relevanten Fragen:

Mietpreisbremse

Seit einiger Zeit gilt die sogenannte Mietpreisbremse. Danach darf bei Neuvermietung die Miete nicht über 10 % der ortüblichen Vergleichsmiete liegen. Für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis gilt die Bremse also nicht. Was viele auch nicht wissen: Die Bremse gibt es nur in Ballungszentren, in denen durch die Länder die Geltung der Bremse explizit bestimmt wurde.

Für Flensburg und Handewitt gilt die Mietpreisbremse also nicht, für Sylt, Wyk auf Föhr und Kiel sehr wohl.

Schönheitsreparaturen

Immer wieder Streitthema: Wann muss der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen? Der BGH hat hier bereits Mitte 2015 große Unklarheiten beseitigt. So gilt zum einen: Wurde die Wohnung in unrenoviertem Zustand an den Mieter übergeben, können grundsätzlich keine Schönheitsreparaturen verlangt werden.

Zum anderen gilt: Quotenklauseln in Mietverträgen können nicht mehr wirksam vereinbart werden! Der BGH hat hier seine Rechtsprechung geändert, nachdem solche Quoten zuvor durchaus vereinbart werden konnten.

Wichtig:

Diese Rechtsprechung gilt für alle bestehenden Mietverträge, nicht nur für solche, die nach dem Urteil geschlossen wurden!

Grillen auf der Terrasse

Ist das Grillen auf der Terrasse oder dem Balkon in Mietwohnungen jetzt erlaubt oder nicht? Grundsätzlich ja! Ausnahme: Der Mietvertrag verbietet das Grillen. Weitere Ausnahme: Stört der Rauch den Nachbarn, etwa weil er in die Nachbarwohnung zieht, ist das Grillen ebenfalls verboten.

Fehlt es an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Nachbarn und an einem mietvertraglichen Verbot, dann gilt: Grillen ist in den Sommermonaten üblich und muss generell geduldet werden.



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