Mietrecht: Samstag gilt bei Mietzahlungsfrist nicht als Werktag

Rechtsgebiet: Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtstipp vom 11.08.2010
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Mietzahlungsfrist ("bis zum dritten Werktag" eines jeden Monats) der Samstag nicht mitzählt.

Ein Vermieter war es leid, die unpünktlichen Mietzahlungen seines Mieters weiter hinzunehmen. Deshalb schickte er ihm eine Abmahnung und teilte ihm gleichzeitig mit, dass er ihm bei weiteren Spätzahlungen fristlos kündigen würde.

Seine Androhung machte der Vermieter dann auch gleich wahr. Denn anders als es im Mietvertrag und im Gesetz steht, hatte der Mieter nach Auffassung des Vermieters die Miete für den Monat nicht "bis zum dritten Werktag", sondern erst einen Tag später gezahlt.

Der Mieter meinte dagegen, dass er die Miete noch fristgerecht gezahlt hätte, da hier ein Samstag in die Karenzzeit fiel. Und weil dieser nicht als Werktag zählen würde, wäre die Karenzzeit um einen Tag verlängert.

Anders als die Vorinstanzen entschied der Bundesgerichtshof zugunsten des Mieters: Im Hinblick auf die Mietzahlungspflicht des Mieters ist der Samstag nicht als Werktag im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB anzusehen.

Ausschlaggebend ist hier, dass Bankgeschäfte regelmäßig nur Montag bis Freitag und nicht an Samstagen abgewickelt werden. Sähe man den Samstag gleichwohl als Werktag an, würde man faktisch die dreitägige Schonfrist um einen Tag verkürzen.

Das widerspreche aber dem Schutzzweck dieser Karenzzeit. Die ist nämlich im Interesse des Mieters geschaffen worden. Sie soll ihm ein rechtliches Gegengewicht dafür geben, dass er mit seiner Miete gegenüber dem Vermieter in Vorleistung treten muss.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2010, VIII ZR 129/09

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