Mietrecht: Vermieter muss Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen

Rechtsgebiete: Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht
Rechtstipp vom 06.02.2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 1. Februar 2012 (Az.: VIII ZR 156/11) die Rechte der Mieter bei der Heizkostenabrechnung gestärkt. Er erklärte die Abrechnung nach dem Abflussprinzip für unzulässig. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter von den Mietern Heizkostennachzahlungen verlangt und bei den entsprechenden Abrechnungen nicht den tatsächlichen Verbrauch berücksichtigt, sondern nur seine im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen an den Energieversorger.

Der BGH hielt diese Abrechnungsart für unzulässig, da sie den Vorgaben der Heizkostenabrechnung widerspreche. Vielmehr dürfe nur nach dem Leistungsprinzip abgerechnet werden, d. h., nach dem tatsächlich angefallenen Verbrauch.

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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