Mietspiegel Frankfurt 2018

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Mit Einführung eines neuen Mietspiegels ist Wachsamkeit geboten – für Mieter und Vermieter. Was ändert sich an Merkmalen, die eine neue Einordnung der Wohnung ermöglichen und damit eine Mieterhöhung rechtfertigen?

Der Mietspiegel 2018 für Frankfurt am Main bietet einige Veränderungen im Vergleich zu den vorherigen Mietspiegeln. So sind jetzt insbesondere Kombinationen an Merkmalen möglich, die insbesondere bei Bädern und Balkonen aber auch Bodenbelägen und Küchen für deutliche Anstiege der Quadratmeterpreise sorgen können. 

Außerdem bleibt wieder Raum für Auslegungen. Heißt zum Beispiel Garten von der Wohnung aus unmittelbar zugänglich immer nur Erdgeschoss oder geht dies auch über eine Treppe?

Auch die Einordnung der Lagen hat sich geändert, so gibt es mehr gehobene Wohnlagen bzw. eine differenzierte Aufteilung einzelner Bezirke, sodass sich innerhalb einzelner Straßen deutlich mehr Unterschiede bemerkbar machen als bisher. 

Abschläge, die früher restriktiver gehandhabt wurden, wurden ausgeweitet wie etwa über Putz liegende Rohre, die früher in Bad und Küche hingenommen werden mussten und jetzt in jedem Raum ein minderndes Kriterium sind. Auch größere Räume (über 30qm) stellen jetzt Grundlage für einen Abschlag, statt vormals ein Zuschlagskriterium dar.

Ob als Grundlage zur Durchführung einer Mieterhöhung oder eben zur Abwehr einer solchen, der Mietspiegel sollte in jedem Fall gründlich geprüft werden. 

Wichtig ist auch, dass sämtliche Zuschläge und Abschläge als solches benannt sind. Ist die Berechnungsgrundlage nicht transparent, so muss der Erhöhung auch bei korrektem Endergebnis nicht entsprochen werden.

Aber: Ist die Mieterhöhung nach Mietspiegel formell korrekt, nur inhaltlich nicht in allen Punkten stimmig, muss der Mieter eine Teilzustimmung erklären. Die Wahl eines falschen Merkmals oder eines falschen Datums, ab dem die Erhöhung greifen soll, führt dann nicht zur gänzlichen Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens.

Eine Alternative zur Erhöhung nach Mietspiegel stellt die Indexmieterhöhung dar. Allerdings muss diese ausdrücklich im Vertrag vereinbart worden sein. Die Anwendung nebeneinander geht nicht, wie auch ein Staffelmietvertrag eine Erhöhung sowohl nach Mietspiegel als auch Verbraucherindex während der Laufzeit der Staffeln ausschließt.

Die Tücke steckt bei den Mieterhöhungen im Detail, macht letztendlich aber bares Geld aus, weshalb sie sorgsam geprüft werden sollten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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