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Mietvertrags-Check: Haustiere dürfen nicht pauschal verboten werden!

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Vielen Vermietern und auch Nachbarn ist die Tierhaltung in Mietwohnungen ein Dorn im Auge. Die bisher gängige und zulässige Praxis war es, große Tiere wie Hunde oder Katzen im Mietvertrag einfach pauschal zu untersagen. Diese Praxis jedoch stand nun auf dem Prüfstand des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe - mit einem überraschendem Ergebnis: Das höchste deutsche Zivilgericht urteilte, dass ein pauschales und formularmäßiges Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen gegen geltendes Recht verstößt (Urteil vom 20. März 2013 - Az.: VIII ZR 168/12).

Mieterrechte gestärkt - dennoch kein Freibrief

Im aktuellen Fall verklagte ein Mieter seine vermietende Wohnungsbaugesellschaft, die ein solches pauschales Tierverbot in Ihren Verträgen verwendet hatte. Die Karlsruher Richter begründeten Ihre mieterfreundliche Entscheidung damit, dass das Verbot den Mieter in seinen Rechten unangemessen benachteilige. Nach Ansicht der Richter dürfe einem Mieter die Hunde- und Katzenhaltung niemals ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verboten werden.

Das Urteil wurde medial als große Stärkung der Mieterrechte aufgefasst und bildet tatsächlich eine Grundlage für Mieter, darauf bestehen zu können, dass die Tierhaltung in ihrem Einzelfall einer gesonderten Prüfung unterzogen wird. Nichtsdestotrotz bedeutet das Urteil keinen Freibrief für eine vorbehaltlose Haltung größerer Tiere (Hunde, Katzen etc.) in Mietwohnungen. Gerade im Rahmen der vom Gericht geforderten Interessenabwägung im Einzelfall muss von den gegenüberstehenden Parteien die eigene Position gut begründet werden, warum ein Tier gehalten werden dürfen soll - oder eben nicht.

Keine pauschalen Abwägungskriterien - Anwaltstermin vorbereiten

Dies wird vor allem dadurch erschwert, dass die Kriterien, die zur Begründung relevant sein können, nicht klar definiert sind. Vielmehr bestimmt sich am individuellen Einzelfall, welche Argumente für die Parteien in die Waagschale geworfen werden können. Um den Termin beim beratenden Fachanwalt für Mietrecht so effizient wie möglich nutzen zu können, sollten daher alle Informationen, die in irgendeiner Form relevant sein können, vom Mandanten vorbereitet werden. Hierzu zählen beispielsweise die Anzahl anderer Mieter im Haus, ein Protokoll über Beschwerden von Nachbarn oder aber die Tatsache, ob ein ärztlicher Rat zur Tierhaltung vorliegt. Natürlich darf auch der Mietvertrag bei solch einem Termin nicht fehlen.

Nur wenn eine umfassende Basis zur Argumentation für oder gegen die Tierhaltung geschaffen wird, besteht in einem gerichtlichen Verfahren nach dem wegweisenden Leiturteil des BGH die Aussicht, das eigene Anliegen erfolgreich vorzutragen.

Rechtsanwalt Oliver Schöning

Fachanwalt für Familienrecht,

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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