Mietwagenkosten - Ersatz nach Rücktritt vom PKW-Kaufvertrag wegen Fahrzeugmängeln/Unfall-Vorschaden

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Die Klägerin hatte von der Beklagten einen angeblich unfallfreien gebrauchten Pkw Chrysler Voyager zum Preis von 7.900,- € gekauft. 

Nach vier Monaten erlitt der Ehemann der Klägerin mit dem Fahrzeug einen Unfall, bei welchem der Pkw erheblich beschädigt wurde. Bei der Untersuchung des Wagens stellte sich dann heraus, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur ab und trat vom Kaufvertrag zurück. Die Beklagte erklärte sich mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages einverstanden. Die Klägerin machte nun gerichtlich noch Mietwagenkosten geltend die in dem Zeitraum vom Rücktritt bis zum Erwerb eines anderen Fahrzeuges entstanden waren. Der BGH hielt dabei fest, dass ein Anspruch auf den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens zwar grundsätzlich in Betracht kommt, wenn der Käufer ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann. Der Rücktritt vom Kaufvertrag steht dem auch nicht entgegen (vgl. § 325 BGB).

Hier bestand ein solcher Anspruch aber schon deshalb nicht, weil die Klägerin das Fahrzeug aufgrund des Unfalls auch dann nicht hätte nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wäre. Sie hätte cirka 5.000,- € investieren müssen, um weiterhin mit dem Wagen fahren zu können. Die eingesparten Reparaturkosten mussten deshalb mit dem Schaden verrechnet werden (BGH, VIII ZR 16/07).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.

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