Minderjährige Kinder: Elternteil trifft während Erstausbildung keine Unterhaltspflicht

Rechtsgebiete: Unterhaltsrecht, Familienrecht
Rechtstipp vom 22.09.2011
Die Erstausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf des unterhaltspflichtigen Elternteils und geht im Regelfall der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern vor. Unterhaltspflichtige Väter und Mütter dürfen ihre Erwerbstätigkeit jedoch nur für die Erstausbildung unterbrechen, nicht für eine Zweitausbildung oder eine Weiterbildung im erlernten Beruf. Andernfalls drohen unterhaltsrechtliche Konsequenzen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig hervor, das der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt bestätigt hat.

Die heute 30-jährige Klägerin war bei der Geburt ihrer zwei Kinder 16 beziehungsweise 18 Jahre alt und damals selbst noch Schülerin. Ihren Hauptschulabschluss holte sie später nach und arbeitete anschließend als ungelernte Kraft in wechselnden Anstellungen teils im Geringverdienerbereich. Zwischenzeitlich war sie auch kurzfristig arbeitslos. Die Kinder lebten nach der Trennung der Eltern im Jahr 2002 noch kurze Zeit bei der Mutter. Seit 2004 werden sie vom Vater betreut und die Mutter ist verpflichtet, Barunterhalt zu zahlen.

Die Mutter konnte in der Zeit, in der sie arbeitete, aufgrund ihres geringen Einkommens nur geringe monatliche Unterhaltsleistungen für ihre beiden Kinder aufbringen. Ende Januar 2009 nahm sie eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau auf. Da ihr wegen der Ausbildung erheblich weniger Geld zur Verfügung stand als vorher, klagte sie auf Aufhebung ihrer Unterhaltspflicht. Nachdem sie zunächst vor dem Amtsgericht Wolfsburg unterlegen war, gaben ihr das OLG Braunschweig und nun der BGH in dritter und letzter Instanz Recht.

Der BGH stellt zunächst klar, dass ein Unterhaltspflichtiger, der bereits über eine Berufsausbildung verfügt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, eine Arbeit nicht einfach aufgeben darf, um eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen. Der Unterhalt der Kinder gehe grundsätzlich vor. Verletzte ein Unterhaltspflichtiger diese Pflicht leichtfertig, könne ein fiktives Einkommen bei der Unterhaltsberechnung herangezogen werden.

Anders könne dies hingegen zu beurteilen sein, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit zugunsten einer erstmaligen Berufsausbildung aufgebe. Einer solchen Erstausbildung sei regelmäßig gegenüber der Unterhaltspflicht der Vorrang einzuräumen. Berücksichtigt werden müssten allerdings alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Tatsache, warum der Unterhaltspflichtige gerade jetzt seine Erstausbildung durchführe und wie sich dies langfristig auf seine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt auswirke.

Im konkreten Fall bestärkte der BGH das OLG Braunschweig in seiner Rechtsauffassung. Es sei nicht zu beanstanden, dass das OLG die Unterhaltspflicht der Klägerin für den Zeitraum der Ausbildung aufgehoben habe. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin ihre Kinder bereits mit 16 und 18 Jahren geboren hat und ihren Hauptschulabschluss erst nach der ersten Geburt erwerben konnte, habe das OLG der Erstausbildung zu Recht Vorrang eingeräumt.

Ohne Berufsausbildung wäre die Klägerin nach ihrer bisherigen Erwerbsbiografie nur sehr eingeschränkt leistungsfähig geblieben. Die erstmalige Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau werde die Erwerbsaussichten der Klägerin deutlich verbessern und den Kindern letztlich eine sicherere Grundlage für ihren Unterhalt schaffen. Daran ändere im Übrigen auch der Umstand nichts, dass sie ihre Berufsausbildung erst jetzt im Alter von 30 Jahren begonnen habe. Denn in der Zeit seit Beginn der Betreuung durch den Vater habe sie sich über mehrere Jahre erfolglos um eine höhere vergütete Erwerbstätigkeit bemüht.

Oberlandesgericht Braunschweig, PM vom 14.09.2011 zu Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 24.03.2009, 2 UF 102/08 und Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011, XII ZR 70/09

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