
Die in der Gemeinde ansässigen Gewerbebetriebe müssen
Gewerbesteuer bezahlen.Seit dem 1. Januar 2004 sind Gemeinden gesetzlich dazu
verpflichtet, bei der Gewerbesteuer einen Mindesthebesatz von 200 Prozent zu erheben. Zuvor stand
die Erhebung der Gewerbesteuer den Kommunen frei und sie konnten mit der Festlegung des Hebesatzes
auf Null auch ganz von der Erhebung der Gewerbesteuer absehen. Durch die Neuregelung sah sich nun
eine Kommune, die weiterhin in ihrem Gebiet keine Gewerbesteuer erheben wollte, in ihrer kommunalen
Finanzhoheit beschränkt und zog vor das Bundesverfassungsgericht.
Die Verfassungsrichter
wiesen aber die Klage der Gemeinde ab und befanden den Mindesthebesatz in Höhe von
200 Prozent für grundgesetzkonform. Durch die Vorgabe des Mindesthebesatzes wird nach ihrer Ansicht
nicht in den Kernbereich der gemeindlichen Finanzautonomie gemäß Artikel 28 Absatz 2 i.V.m.
Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz eingegriffen, da ihnen noch ein erheblicher
Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der Gewerbesteuer verbleibt (Beschluss v. 27.01.2010,
Az.: 2 BvR 2185/04; 2 BvR 2189/04).
Hinweis: Die Gewerbesteuer wird erhoben, damit
Gemeinden einen finanziellen Ausgleich für Ausgaben erhalten, die ihnen wegen der in ihrem Gebiet
ansässigen Gewerbebetriebe entstehen. Gewerbesteuer müssen alle Firmen entrichten, die
Gewerbebetriebe im Sinn des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind. Keine Gewerbesteuer müssen dagegen
Freiberufler und Selbständige zahlen. Ausführliche Informationen zum Thema Gewerbesteuer finden
Sie in den anwalt.de-Rechtstipps „Die Gewerbesteuer - ein deutscher Exot“ und „Gewerbesteuerfreiheit für Selbständige und
Freiberufler“.
(WEL)
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