Mindestlohn für alle - aber mit Ausnahmen

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Durch das in Kraft getretene Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt seit 01.01.2015 in Deutschland ein gesetzlicher, flächendeckender und weitgehend branchenunabhängiger Mindestlohn für Arbeitnehmer. Danach haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entlohnung von wenigstens 8,50 EUR brutto je Arbeitsstunde.

Während die einen die Mindestlohn-Einführung als historischen Tag im Kampf gegen die Auswüchse des Lohndumpings feiern, sehen die Kritiker den Mindestlohn als Jobkiller, der Hunderttausende von Arbeitsplätzen kosten könnte.

Neben dem Mindestentgelt nach § 1 MiLoG bildet die Sittenwidrigkeit weiterhin eine Untergrenze der Vergütung. Denn: Die Einführung einer absoluten Lohnuntergrenze besagt noch nicht, dass dieses Minimum nicht im Einzelfall doch unangemessen niedrig und sittenwidrig sein kann.

Der Mindestlohn ist unabdingbar. Alle Vereinbarungen die darauf hinauslaufen, den Mindestlohn freiwillig zu unterschreiten, sind unwirksam.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Die Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn sind auf wenige Fallgruppen beschränkt. Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Auszubildende sind ebenso ausgenommen wie ehrenamtlich Tätige, sofern sie nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einer gemeinnützigen Arbeit nachgehen. Gleiches gilt für Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium, ein Schnupper- bzw. Orientierungspraktikum oder freiwillige Praktika mit Ausbildungsbezug absolvieren. Langzeitarbeitslose, die in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen, haben in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung ebenfalls keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Bei den Zeitungszustellern wird der Mindestlohn schrittweise eingeführt. Ab 2017 gilt dann auch hier der Mindestlohn.

Keine Ausnahme wegen Qualifikation

Das Mindestentgelt von 8,50 EUR brutto je Arbeitsstunde gilt grundsätzlich unabhängig von der Qualifikation des Arbeitnehmers. Ein fehlender Berufsabschluss, ungenügende Sprachkenntnisse oder die Herkunft des Arbeitnehmers aus einem anderen Land rechtfertigen keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns.

Wie wird der Mindestlohn kontrolliert?

Die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit und andere Behörden können in den Unternehmen überprüfen, ob tatsächlich der Mindestlohn gezahlt wird. Die Behörden dürfen dafür auch Arbeitsverträge oder Geschäftsunterlagen einsehen. Dafür soll das Personal der Zollverwaltung binnen drei Jahren um 1600 Mitarbeiter aufgestockt werden. Verstöße gegen den Mindestlohn können unter der Hotline 030/6028 0028 gemeldet werden. Arbeitgebern, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, drohen Sanktionen und eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro.

Vertragsanpassung auch bei Minijobbern

Die Behörde wird die Beitragsgrundlage nicht danach bewerten, was ein Arbeitnehmer tatsächlich bekommt, sondern danach, was er beanspruchen kann – also mindestens 8,50 €. Hierdurch kann ein Mini-Jobber unbemerkt in die Sozialversicherungspflicht „rutschen“, was für den Arbeitnehmer zu erheblichen Nachteilen führen kann.

Unternehmerhaftung

Gemäß § 13 MiLoG werden auch diejenigen Unternehmen in die Pflicht genommen, die zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten Subunternehmer oder Arbeitnehmer-Verleihunternehmen heranziehen. Denn: Unternehmer haften für die Mindestlohnverpflichtung von Subunternehmern. Und zwar unabhängig davon, ob ihnen etwaige Mindestlohnverstöße bekannt sind.

Aufzeichnungspflicht

Ab Januar besteht eine Pflicht zur Aufzeichnung der wöchentlichen Arbeitszeiten. Auf dieser Grundlage müssen Arbeitgeber den Stundenlohn ermitteln und gegebenenfalls jetzt schon anpassen. Ansonsten drohen empfindliche Geldbußen.

Gefahren

Die Einführung des Mindestlohns kann insbesondere für kleinere Betriebe negative Auswirkungen haben, da dort meist kein großer Puffer in der Gewinnspanne vorhanden ist. Hiervon betroffen ist insbesondere das Hotel- und Gaststättengewerbe. Darüber hinaus können Minijobber unter Umständen die bisher vereinbarten Arbeitsstunden nicht mehr erbringen.

Davon abgesehen ist die Verlockung, direkt nach dem Schulabschluss einen Mindestlohnjob anzunehmen statt eine Berufsausbildung zu absolvieren, relativ hoch, da sofort ein besserer Verdienst erzielt werden kann.

Ferner rechnen Kritiker mit der Zunahme von Schwarzarbeit und kreativen Umgehungskonstruktionen, wie beispielsweise Monatslöhne in Stücklöhne oder Arbeitsverträge in Werkverträge umzuwandeln.

Es bleibt abzuwarten, wie sich der Arbeitsmarkt nach der Einführung des Mindestlohns entwickelt; die tatsächlichen Auswirkungen – ob positiv oder negativ – sind derzeit noch nicht abzusehen. Einzelfragen werden die Gerichte zu klären haben.


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