Mindestlohn für Arbeitnehmer ab dem 01.01.2015

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Seit dem 01.01.2015 steht grundsätzlich jedem Arbeitnehmer ein Mindestlohn in Höhe von € 8,50 brutto / Stunde aufgrund des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns –Mindestlohngesetz (MiLoG) zu.

Gemäß § 3 MiLoG sind Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über einen Stundenlohn unterhalb der € 8,50-Grenze unwirksam.

Das Mindestlohngesetz sieht in einzelnen Bereichen eine Dokumentationspflicht des Arbeitgebers betreffend der geleisteten Arbeitszeiten der Beschäftigten vor, sofern diese monatlich weniger als € 2.958,00 brutto verdienen, um einen Mindestlohnverstoß möglichst zu verhindern.

Dies gilt insbesondere auch für sog. Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte. Diese müssen daher darauf achten, dass sie nur so viele Stunden eingesetzt werden, dass sie nicht die € 450,00-Grenze überschreiten; dann würden sie ihren Minijobber-Status verlieren.

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Stundenlohn in Höhe von € 8,50, jedoch gibt es hierzu Ausnahmen:

  • Auszubildende
  • Praktikanten unter bestimmten Voraussetzungen
  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • ehrenamtlich Tätige
  • Langzeitarbeitslose für die ersten 6 Monate ihrer Beschäftigung
  • Zeitungsausträger haben 2015 einen Anspruch auf 75%, 2016 auf 85% und ab 2017 auf 100%
  • Saisonarbeiter wie z.B. Erntehelfer

Zwar gilt der Mindestlohn branchenunabhängig, jedoch gibt es bis zum 31.12.2016 für solche Betriebe eine Übergangsregelung, die bereits heute schon verpflichtet sind, einen Branchen-Mindestlohn zu zahlen. Hierzu zählen u.a.

  • Arbeitnehmer des Baugewerbes
  • Dachdecker
  • Gebäudereinigung
  • Friseure
  • Fleischindustrie
  • u.a.

In diesen Branchen darf vorerst noch ein niedrigerer Mindestlohn gezahlt werden, wenn er allgemeinverbindlich für alle Arbeitnehmer gilt.


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