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Mindestlohn ist Untergrenze auch bei Entgeltfortzahlung

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Seit einiger Zeit haben sich die Arbeitsgerichte verstärkt mit Streitigkeiten im Rahmen der Anwendung der Mindestlohnbestimmungen zu befassen.

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber sich weigerte, auch für Zeiten der Entgeltfortzahlung aufgrund durch Feiertage sowie durch Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Stunden den gesetzlich bzw. tariflich vereinbarten Mindestlohn zu zahlen.

Im einschlägigen Tarifvertrag war eine Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro brutto vorgesehen.

Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, die entsprechenden gesetzlichen und tariflichen Regelungen würden nur für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gelten, nicht aber für Zeiten der Entgeltfortzahlung. Er zahlte aufgrund dessen für die aufgrund Arbeitsunfähigkeit und Feiertage ausgefallenen Stunden deutlich weniger.

Bereits das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht wiesen die Auffassung des Arbeitgebers als sachfremd zurück, wogegen er sich mit der Revision an das Bundesarbeitsgericht wandte.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat – wie kaum anders zu erwarten war – klargestellt, dass die entsprechenden gesetzlichen und tariflichen Mindestlohnbestimmungen für jede Art der Vergütung gelten, also nicht nur für tatsächlich erbrachte Arbeitszeit sondern auch für durch Feiertage oder Arbeitsunfähigkeit ausgefallene und entsprechend zu vergütende Stunden.

Quelle: BAG Urteil vom 13.Mai 2015, Aktenzeichen 10 AZR 191/14

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil v. 20.November 2013 – 2 Sa667/13


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