Missbräuchliche Rechtsverfolgung

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Wird eine missbräuchliche Rechtsverfolgung festgestellt, fehlt im Verfahren die Antrags- und Prozessführungsbefugnis, so dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Das Gericht hat die Frage des Rechtsmissbrauchs von Amts wegen zu prüfen. Sachfremde Erwägungen führen lediglich dann zu einem Missbrauch, wenn sie vordergründig sind, nicht aber, wenn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch hauptsächlich wegen der Unterbindung der Unlauterkeit geltend gemacht wird. Ob Erwägungen im Vordergrund oder nur nebensächlich sind, ist im Wege einer Gesamtabwägung und unter Beachtung aller wesentlichen Umstände zu entscheiden. Ebenso kann der Umfang einer Abmahntätigkeit zum Missbrauch führen. Steht die Anzahl der Abmahnungen im deutlichen Missverhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit des Abmahnenden ist die Abmahntätigkeit als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Grundsätzlich kann jedoch die Anzahl allein keinen Rechtsmissbrauch begründen, insbesondere wenn eine entsprechende Vielzahl von Verstößen vorliegt. Wird innerhalb der Abmahnungen aber systematisch und ohne jegliche Erläuterungen Schadensersatz geltend gemacht, spricht dies auch für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. (OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009 - Az. 4 U 216/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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