Misslungene Schönheitsoperation: Arzt muss dennoch Schaden nicht ersetzen

Rechtsgebiet: Medizinrecht
Rechtstipp vom 02.02.2012
Eine missglückte Bruststraffung berechtigt dann nicht zu Schadenersatz gegenüber dem behandelnden plastischen Chirurgen, wenn sich die Risiken der Operation verwirklichen, über die zuvor aufgeklärt worden ist. Dies stellt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) klar.

Eine zum Operationszeitpunkt 18 Jahre alte Schülerin war im Beisein ihrer Eltern von einem in Hamburg tätigen plastischen Chirurgen über die Risiken der Operation aufgeklärt worden. Bei der Operation erfolgte eine Straffung beider Brüste und eine geringfügige Reduktion der rechten Brust, um eine bestehende Asymmetrie zu beseitigen. Nach der Operation kam es zu einer Wundinfektion der linken Brust, die erst nach zwei Monaten abheilte. Nach Ausheilung lagen eine erhebliche Narbenbildung und eine Asymmetrie der Brüste vor.

Die junge Frau verlangte daraufhin vom behandelnden Arzt, ihr die Kosten für die Operation in Höhe von 6.000 Euro zu erstatten und ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. Im gerichtlichen Verfahren wurde das Gutachten eines sachverständigen Arztes eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass ärztlicherseits keine Fehler bei der Vornahme der Operation und bei der anschließenden Wundversorgung gemacht worden sind.

Laut OLG Schleswig-Holstein haftet der beklagte Arzt weder aufgrund eines Behandlungs- noch aufgrund eines Aufklärungsfehlers. Ein Behandlungsfehler liege nur bei der schuldhaften Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vor. Allein der Misserfolg vermöge keine Haftung zu begründen. Ein Behandlungsfehler im Rahmen der Operation liege aber nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht vor. Die eingetretene Infektion während einer Operation oder eines Klinikaufenthaltes beziehungsweise einer ärztlichen Behandlung falle nicht in den voll beherrschbaren Risikobereich auf Behandlerseite, sofern nicht ein konkreter Hygienemangel nachzuweisen sei. Die Infektion gehört laut OLG zum allgemeinen Operationsrisiko, auf das die Klägerin hingewiesen worden ist.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2012, 4 U 103/10

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