Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Errichtung und Ausgestaltung einer Beschwerdestelle

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 22.07.2009

Entscheidung des BAG zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Errichtung und Ausgestaltung einer Beschwerdestelle gem. § 13 AGG

Entscheidung des ersten Senates Aktenzeichen -1 ABR 42/08-

Der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Einführung einer Beschwerdestelle nach AGG entschieden. Trotz Abweisung der Rechtsbeschwerde eines örtlichen Betriebsrates - nach Auffassung des BAG ist in der entschiedenen Fallkonstellation der Gesamtbetriebsrat zuständig - hat das BAG festgestellt, dass der Betriebsrat bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens im Rahmen der Beschwerdestelle, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können, mitzubestimmen hat. Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden.

Das bedeutet für die Praxis, dass der Betriebsrat eigene Vorschläge zur Ausgestaltung des Verfahrens vor der Beschwerdestelle machen kann und soweit der Arbeitgeber diese ablehnt, keine entsprechenden Verhandlung aufnimmt oder die Verhandlung scheitern, kann der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle verlangen. 

Dagegen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Errichtet der Arbeitgeber eine überbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts führt meines Erachtens dazu, dass bestehende Beschwerdestellen, die vom Arbeitgeber ohne Mitbestimmung des Betriebsrats eingerichtet worden sind, sofern eine Ausgestaltung des Verfahrens nicht erfolgt ist, weiter fortgeführt werden können und auch insoweit kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates besteht, aber der Betriebsrat hat die Möglichkeit - notfalls über eine Einigungsstelle - eine bestimmte Ausgestaltung des Verfahrens anzuregen und auch insoweit initiativ zu werden.

Alexander Bergweiler

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei König Rechtsanwälte Trier  / Föhren / Luxemburg


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