Rechtstipp vom 06.08.2010

Miterbe nicht auffindbar: Vermögensrechte an ehemals zwangsverwalteten Grundstücken dürfen in Entsch

Es ist rechtens, dass die Rechte nicht auffindbarer Miterben an Vermögenswerten, die in der DDR unter staatlicher Zwangsverwaltung standen, nach dem Gesetz an den Entschädigungsfonds abgeführt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht verneint.

Hintergrund: In der DDR standen zahlreiche Vermögenswerte - vor allem Grundstücke -, die nicht enteignet worden waren, unter staatlicher Zwangsverwaltung. 1992 wurde die Aufhebung der staatlichen Verwaltung aller betroffenen Vermögenswerte unmittelbar kraft Gesetzes angeordnet. Danach waren viele der ehemals staatlich verwalteten Grundstücke «faktisch herrenlos», weil der jeweilige Eigentümer oder dessen Aufenthalt nicht bekannt war. Nach dem im Dezember 1994 in Kraft getretenen Entschädigungsgesetz sind solche faktisch herrenlosen Vermögenswerte, deren Eigentümer nicht ermittelbar ist und sich auch nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nicht meldet, an den Entschädigungsfonds abzuführen.

Aus diesem Fonds werden unter anderem Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Ausgleichsleistungen für nicht mehr rückgängig zu machende Enteignungen erbracht. 2003 wurde das Entschädigungsgesetz geändert. Seither sind auch solche Vermögensrechte an den Entschädigungsfonds abzuführen, die nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehen.

In Folge dessen wird der Entschädigungsfonds Mitglied der Eigentümer- beziehungsweise Erbengemeinschaft in Bezug auf den ehemals staatlich verwalteten Vermögenswert. Ansprüche auf eine Rückerstattung des an den Entschädigungsfonds übergeführten Miteigentums- oder Miterbenanteils für den Fall, dass sich der ausgeschlossene Rechtsinhaber oder seine Rechtsnachfolger später noch melden, kennt das geltende Recht nicht.

Das BVerfG hält dies für mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach ein nicht auffindbarer Miterbe von seinen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn zumindest ein weiterer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvL 8/07

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