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Mitgliederversammlung auch virtuell

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Heutzutage trifft man sich nicht nur in der Realität sondern immer mehr auch online. Das führt zur Frage, ob Vereinsmitglieder sich auch online versammeln dürfen. Unter Umständen ist das zulässig. Der Antrag, eine Satzungsänderung eines Vereins im Vereinsregister einzutragen, widerstrebte dem zuständigen Amtsgericht (AG). Es wies den Antrag ab, da die neuen Vereinsregeln künftige Mitgliederversammlungen nicht nur real, sondern auch virtuell in einem sogenannten Onlineverfahren ermöglichen sollten. Der Verein legte dagegen Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein.

Nicht öffentlicher Chatraum als Versammlungsort

Das AG monierte zum einen, dass sowohl Versammlungen in der Realität als auch im Internet möglich sein sollten. Der virtuelle Raum biete zudem keinen ausreichenden Schutz vor der Teilnahme eventueller Nichtmitglieder. Und selbst wenn keine solchen im Chatraum, in dem sich die Mitglieder austauschen wollten, mit dabei wären, so sei immer noch unklar, ob die Geschäftsfähigkeit zur Stimmabgabe vorhanden sei. Der Verein stützte seine Argumente wesentlich auf die Ausgestaltung der Versammlung. Der Zugang zum Raum sei nur mittels Passwort möglich, das unmittelbar vor dem Termin an die Mitglieder versandt und jedes Mal geändert werde. Eine darüber hinaus satzungsmäßig festgelegte Verschwiegenheitspflicht sorge dafür, dass das Kennwort nur Mitgliedern bekannt sei.

Gesetz steht Möglichkeiten der Technik nicht entgegen

Die Richter am OLG Hamm sahen die Angelegenheit nicht so streng wie ihre Kollegen am AG. Auch wenn die Mitgliederversammlung das höchste Vereinsorgan darstelle, so seien die vorgebrachten Bedenken kein Hindernis für die neuartigen Versammlungsmöglichkeiten. Die Richter traten der Ansicht des Vereins bei, dass ihr System einen ausreichenden Schutz gegen die Teilnahme von Nichtmitgliedern biete. Vor allem aber stehe dem auch das Gesetz nicht entgegen. Dafür spreche insbesondere auch, dass bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften mittlerweile bei deren Versammlungen in elektronischer Form Rechte wahrgenommen und Stimmen abgegeben werden könnten. Gegen das Problem der fehlenden Geschäftsfähigkeit sei auch eine reale Mitgliederversammlung nicht gefeit. Schließlich müsse eine solche erst einmal erkannt werden. Da bei realen Mitgliederversammlungen § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine schriftliche Stimmabgabe erlaube, begegne man diesem Problem auch in der klassischen Form der Vereinsversammlung. Erst recht nicht fordere das Gesetz wegen dieser Ausnahme eine räumliche Zusammenkunft. Die künftigen Treffen im Cyberspace sind daher rechtlich unbedenklich.

(OLG Hamm, Beschluss v. 27.09.2011, Az.: I-27 W 106/11)

(GUE)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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