Mithaftung bei Vorfahrt

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Kommt es zu einem Unfall im Kreuzungsbereich, kann es auch zu einem Mitverschulden des Fahrzeuges kommen, welches eigentlich vorfahrtberechtigt ist.

So hat das OLG Naumburg in diesem Jahr einen Fall entschieden, in welchem dem wartepflichtigen Fahrzeug eine Haftung von 75 % und dem Fahrzeug auf der Hauptstraße eine Haftung von 25 % auferlegt wurde. Die Besonderheit an diesem Fall war, dass der Vorfahrtberechtigte mit einer objektiv nicht erforderlichen, aber subjektiv durchaus nachvollziehbaren Ausweichreaktion das Lenkrad verreißt und so einen erheblichen zusätzlichen Schaden verursacht. Die Hauptschuld liegt auch hier bei dem Fahrzeug, welches die Reaktion hervorgerufen hat.

In einem anderen Fall hat das Landgericht Saarbrücken entschieden, dass die Haftung bei einem Unfall im Kreisverkehr 2/3 zu 1/3 verteilt wurde. In diesem Fall war nachträglich nicht mehr aufklärbar, welches der Fahrzeuge wirklich den Vorfahrtverstoß begangen hat. Es hat sich aber feststellen lassen, dass ein Fahrzeug das Rechtsfahrgebot durch Überfahren der Mittelinsel missachtet hat. So findet eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Fahrzeuges statt, dessen Betriebsgefahr aufgrund des Verkehrsverstoßes erhöht ist.

Auch an der typischen Rechts-vor-links-Kreuzung kommt es oft nicht zu einer 100 % Schuld des einen Kraftfahrers, der von links kam. Fährt das andere Fahrzeug zu schnell, so kommt es häufig zu einer Haftungsverteilung.

Bei allen Fällen ist natürlich zu beachten, dass die möglichen Behauptungen („Der andere war zu schnell…“) auch bewiesen werden müssen. Das klappt mal besser und mal schlechter.

Aufgrund dieser und anderer Probleme rate ich immer, sich unmittelbar nach einem Unfall durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen. Nur Ihr Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen hier weiter helfen.

Autor: Fachanwalt für Verkehrsrecht John Christall (Teltow / Potsdam)

Mitglied der AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins, Tel. (03328) 33 66 040


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