Mitteilungspflicht Schwerbehinderung/Gleichstellung nach Zugang Kündigung

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht
Rechtstipp vom 16.02.2011

Manchmal wissen Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nicht, dass der Gekündigte den besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter genießt.

In dieser Situation kann sich der Arbeitnehmer nur dann auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, wenn er den Arbeitgeber nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist über die Schwerbehinderteneigenschaft/Gleichstellung informiert.

Das LAG Schleswig-Holstein befand nun in einem Urteil vom 06.07.2010 (1 Sa 403 e/09), dass diese Frist in Anlehnung an die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage drei Wochen beträgt und nicht nur für die Mitteilung der bereits festgestellten Schwerbehinderung/Gleichstellung gilt, sondern auch für die Mitteilung eines Neuantrags auf Anerkennung einer Schwerbehinderung.

Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim Arbeitgeber.

Es ist daher in vielen Fällen nicht ausreichend, sich ausschließlich in der Kündigungsschutzklage auf den besonderen Kündigungsschutz zu berufen, denn die Klage muss zwar innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden, damit ist aber nicht automatisch gewährleistet, dass der Arbeitgeber auch innerhalb der drei Wochen nach Zugang der Kündigung von dem Sonderkündigungsschutz erfährt. Wird die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage voll ausgeschöpft, so kann die Kündigungsschutzklage dem Arbeitgeber regelmäßig nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist zugestellt werden.

Der Arbeitgeber sollte daher durch ein gesondertes Schreiben über den Sonderkündigungsschutz informiert werden. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass der Zugang beim Arbeitgeber nachgewiesen werden kann.


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