Aus einer Gefälligkeit kann schnell eine lebenslange Verpflichtung und Belastung werden: Wer bei einem alkoholisierten Fahrer einsteigt, setzt sich dem Risiko eines Schadenseinstritts aus, dessen Realisierung er u. U. allein tragen muss.
Für die Frage, ob ein geschädigter Beifahrer die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit eines alkoholisierten Fahrers kannte oder erkennen musste, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des später Geschädigten alkoholische Getränke zu sich genommen hat oder welche Ausfälle, die auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen, er gezeigt hat. Aus dem Grad der Blutalkoholkonzentration werden sich dabei - jedenfalls im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit - keine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ziehen lassen. Mitverschulden setzt weiter voraus, dass der Beifahrer in der Kenntnis der Alkoholisierung Gelegenheit hatte, das Fahrzeug noch zu verlassen. Ist dieser Punkt streitig, trifft denjenigen, der den Mitverschuldenseinwand erhebt, dafür die volle Beweislast.
(JurisPR-VerkR 10/2011 Am.1, Wenker)
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