Besprechung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln Aktenzeichen 7 Sa
857/08
Das zu besprechende Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln setzt sich mit der
Frage der Abgrenzung von Mobbing durch verbale Entgleisungen und sozialadäquaten „derben
Umgangsformen" auseinander. Erstmals wird klargestellt, dass Mobbing auch durch verbale
Entgleisungen entstehen kann. Maßgeblich für die Bewertung der verbalen Angriffe oder
Bemerkungen sind sozialtypische und arbeitsplatzspezifische Maßstäbe. Für die Frage, welche
Äußerung noch als „normales Verhalten" oder als allgemeiner Arbeitsplatzkonflikt anzusehen ist,
ist eine Abgrenzung anhand der Arbeitsplatzbedingungen und der typischen sozialen Struktur der
Beteiligten am Arbeitsplatz vorzunehmen. Beispielhaft hatte dies das Landesarbeitsgericht Nürnberg
in seiner Entscheidung 6 Sa 537/04 ausgeführt. Dort standen Bemerkungen wie: „ Der Kläger fahre
wie ein Schwein, der Kläger habe keine Ahnung von seinem Job, er, der Beklagte werde dafür sorgen,
das der Kläger kein Bein mehr an die Erde kriegt.", im Raum. Explizit führte das erkennende
Gericht aus, dass derartige Bemerkungen bei LKW-Fahren deutliche Kritik seien, die als derbe Kritik
noch keine Formalbeleidigung darstelle.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Der Kläger, ein 55 Jahre alter Bäcker, der einem Schwerbehinderten
gleichgestellt war, arbeitete in einer Backstube. Im Rahmen seiner Tätigkeit wurde der Kläger in
den Jahren 2006 und 2007 mehrmals wegen angeblich zu geringer Arbeitsleistung in lautem Ton
aufgefordert, seiner Arbeitsleistung nachzugehen. Diese vom Kläger als „Anbrüllen" empfundenen
Anweisungen seines Vorgesetzten wertete der Kläger als Mobbing und forderte Schadensersatz in Höhe
von € 20.000,00. Das erkennende Gericht wies die Klage unter Hinweis auf die soziale Üblichkeit
der Verhaltensweise/ Äußerung des Vorgesetzten ab, die der Annahme entgegenstehe, das Anbrüllen
durch den Vorgesetzten sei Mobbing. Überdies verneinte das Gericht eine Schädigungsabsicht des
Vorgesetzten.
I. Entscheidungsgründe
Das erkennende Gericht stellt in
den Entscheidungsgründen klar, unter welchen Voraussetzungen eine Ansammlung „verbaler
Entgleisungen" als Mobbing anzusehen sein kann. Verhaltensweisen Dritter, die von einem
Arbeitnehmer als Mobbing empfunden werden, müssen demnach abgegrenzt werden gegenüber dem noch als
„Arbeitsplatzkonflikt allgemeiner Art" aufzufassenden Umgangston im Betrieb. Hierbei ist nach
der Überzeugung des erkennenden Gerichts maßgeblich auf die Art des Betriebes und die im Kreis der
Beschäftigten üblichen sozialen Umgangsformen abzustellen. In Betrieben mit hoher Geräuschkulisse
können die Anweisungen in einem deutlich lauteren Gesprächston erfolgen als in einem Büro.
Generell stellte das Gericht fest, dass es in Handwerksbetrieben ohnehin „etwas derber zugehe", so
dass der von Außenstehenden unter Umständen als verletzend empfundene Umgangston dort zum normalen
Umgang der Kollegen und Vorgesetzten untereinander zähle. Dies gelte insbesondere dann, wenn der
Grund des lauten Wortwechsels in sachlicher Kritik an der erbrachten Arbeitsleistung liegt. Immer
dann, wenn wegen der Lautstärke der genutzten Maschinen und der dem Grunde nach gerechtfertigen
Kritik an den Arbeitsleistungen eines Mitarbeiters entweder der Tonfall rauer oder lauter werde, sei
zuerst zu ermitteln, ob der neue Umgangston im konkreten Kontext noch „sozialadäquat" sei. Nur
dann, wenn entweder die verwendeten Begriffe oder der Umgangston als solcher im konkreten Fall nicht
mehr hinnehmbar waren, bleibt Raum für eine Prüfung der „Schädigungsabsicht" des Täters und
damit für Mobbinghandlungen und Schmerzensgeld.
II. Rechtsfolgen für den
Arbeitnehmer
Nach den genannten Entscheidungsgründen herrscht nunmehr
Rechtssicherheit für Arbeitnehmer. Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung klare
Grenzen des Schmerzensgeldanspruches gezogen. Der Lebenswirklichkeit folgend hat das erkennende
Gericht eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte gefordert, um zu einem
Schmerzensgeldanspruch zu gelangen. Ob eine Verletzung schwerwiegend ist, hängt dabei davon ab, ob
Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund sowie der Grad des Verschuldens das
sozial verträgliche Maß übersteigen, BAG NZA 2007, Seite 1154, BGHZ 160, Seite 298. Das
erkennende Gericht betonte, dass es für die Gewährung von Schmerzensgeld auf eine Abgrenzung von
„Mobbing" und „Arbeitsplatzkonflikten allgemeiner Art ankäme". Lediglich dann, wenn eine auf
Dauer angelegte und systematische Schädigung vorliegt, kann bei bewussten und zielgerichteten
verbalen Anfeindungen ein entsprechender Anspruch auf finanziellen Ersatz bestehen, BAG NZA, Seite
781, BAG NZA 2007, Seite 11545.
Die praktische Konsequenz dieser Entscheidung ist kaum zu
übersehen. Arbeitnehmer, die sich wegen ungebührlichen Tons oder unsachlicher Kritik nebst
lautstarkem Zurechtweisen gemobbt fühlen haben nur dann Aussicht auf eine finanzielle
Entschädigung, wenn die getätigten Äußerungen im konkreten Fall den üblichen sozialen Rahmen
verlassen haben.
Dr. jur. Frank Sievert, Rechtsanwalt
Alsterkamp 26,
20149 Hamburg
Hamburg, 17.08.2009
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