Von einer Eigenkündigung kann selbst bei Mobbing nur abgeraten werden
Besprechung des BAG Urteils (2 AZR 894/07) vom 12.03.2009 zur
Eigenkündigung. Spricht ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung aus, so kann er sich
später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung berufen.
1. Der Fall
Der Kläger hatte im August 2003 fristlos
gekündigt, weil sein Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später
verlangte er jedoch die Zahlung der ausstehenden Gehälter, weil die Beklagte, welche den
Betrieb im September 2003 übernommen hatte, zum einen zur Rechtsnachfolgerin seines
Arbeitgebers geworden sei. Zum anderen sei seine Kündigung unwirksam gewesen, unter anderem
weil kein „wichtiger Grund“ vorgelegen habe.
2. Entscheidung des
BAG
Der zweite Senat des BAG wies die Klage zurück und erklärte die
Eigenkündigung des Arbeitnehmers für wirksam.
3. Begründung des
BAG
Zur Begründung führt das BAG an, dass es für eine fristlose
Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes bedarf, ohne diesen ist die
Kündigung unwirksam. Ein solcher wichtiger Grund kann nach der Rechtsprechung dann bestehen,
wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber
deswegen zuvor abgemahnt hat. Wer kein Gehalt bekommt und dieses ausstehende Gehalt unter Androhung
arbeitsrechtlicher Maßnahmen einfordert, hat dem Grunde nach einen „wichtigen
Grund“ im Sinne des § 626 I BGB geschaffen. Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in der
hier besprochenen Entscheidung mit der Rechtsfrage, welche Folgen eine vom Arbeitgeber hingenommene
Kündigung ohne einen solchen wichtigen Grund im Sinne des § 626 I BGB nach sich zieht.
Fraglich war, ob sich ein Arbeitnehmer, dessen Kündigung trotz formaler Mängel durch den
Arbeitgeber hingenommen wurde, nachträglich auf die Mängel berufen kann. In seiner
Entscheidung stellte das Bundesarbeitsgericht zu Recht darauf ab, dass einmal abgegebene
Willenserklärungen nicht einfach zurückgenommen werden können. Wer sich im Nachhinein
eines Anderen besinnt, obwohl es dafür keinerlei objektive Gründe, im Sinne eines
„Erklärungsirrtums“ gibt, der muss sich an der abgegebenen Erklärung
festhalten lassen. Wenn kein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt, der Arbeitgeber
die Kündigung dennoch hinnimmt, dann kann sich der Arbeitnehmer regelmäßig nicht auf
die Unwirksamkeit seiner schriftlich ausgesprochenen Eigenkündigung berufen. Ein späteres
Berufen auf formale Mängel verstieße gegen das aus der Generalklausel des § 242 BGB
hergeleitete Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
4. Nachteile einer
Eigenkündigung
Eine Eigenkündigung löst zudem
regelmäßig eine Sperrzeit durch das Arbeitsamt gem. § 144 Abs. 1 SGB III aus, weil
man seinen Beruf ohne wichtigen Grund verloren hat. Sperrzeit bedeutet hier, dass der nunmehr
Arbeitslose für die Dauer der Sperrzeit keinerlei Leistungen durch die Agentur für Arbeit
erhält. Mit anderen Worten „es gibt kein Arbeitslosengeld“. Nur ausnahmsweise kann
Mobbing des Arbeitnehmers ein „wichtiger Grund“ für die unverschuldete Beendigung
des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer angesehen werden und deshalb der Anspruch auf
Arbeitslosengeld erhalten bleiben. Allerdings gilt dies nur für Mobbinghandlungen von einigem
Gewicht und wenn der davon ausgehende psychische Druck so stark ist, dass dem Arbeitnehmer die
weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach der
Eigenkündigung ist das Arbeitsverhältnis beendet, eine Abfindung oder Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nebst Freistellungsphase kann nicht mehr erzielt werden. Insgesamt sicher
keine gute Ausgangslage und in aller Regel viel schlechter, als eine Lösung ohne
Eigenkündigung. Der Arbeitslose, kann später nur noch Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche geltend machen, wobei er darlegungs- und beweisbelastet ist. Unschwer
ist zu erkennen, dass eine Eigenkündigung erhebliche rechtliche und finanzielle Nachteile mit
sich bringt, ohne dass in jedem Fall gleichwertige Vorteile für den die Eigenkündigung
aussprechenden Mitarbeiter zu erkennen sind.
5. Konsequenzen
Dieses Urteil zeigt erneut, dass von Eigenkündigungen dringend abgeraten werden
muss. Einmal ausgesprochen, bekommt man sie nur noch in extrem seltenen Ausnahmefällen wieder
aus der Welt. Selbst im Fall von Mobbing liegen die Hürden hoch. Der Eigenkündigende ist
darlegungs- und beweisbelastet, dass es sich um Mobbinghandlungen von einigem Gewicht handelt und
dass der davon ausgehende psychische Druck so stark ist, dass eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Konkret bedeutet dies, dass der Eigenkündigende die
tatsächliche Gründe, die eine Kündigung zwingend erforderlich gemacht haben,
vollständig darlegen muss, wobei die Gründe durch das Gericht überprüft werden.
Hiervon kann nur dringend abgeraten werden. Zumeist werden sich die Mobbingbelastungen auch auf
andere Art mindern lassen. Nur wenn die Eigenkündigung den einzigen Weg darstellen könnte,
kann sie gerechtfertigt sein, so dass keine Sperrzeit anfällt.
Behandelnde Ärzte von
Mobbingopfern raten mitunter zum Ausspruch einer Eigenkündigung, um die belastende Situation
ganz hinter sich zu lassen. Das mag aus medizinischer Sicht auch richtig sein. Aus juristischer
Sicht kann davor nur dringend abgeraten werden. Jedenfalls sollte zuvor ein Spezialist konsultiert
werden, andernfalls ist nach dem Mobbing mit weiteren „bösen Überraschungen“
zu rechnen.
Dr. jur. Frank Sievert
Rechtsanwalt, Hamburg,
20.03.2009
Kontakt
Rechtsanwaltskanzlei
Dr. jur. Frank Sievert
Alsterkamp 26, 20149 Hamburg
Telefon/Fax: 040 / 51 97 94
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