Ein Oberarzt, der einen Chefarzt wegen Mobbings auf Schadenersatz in Höhe von einer halben Million Euro verklagt hatte, ist damit vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gescheitert. Dieses stellte fest, dass der beklagte Chefarzt die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten hat.
Der 61 Jahre alte Kläger ist seit 1987 in einem Krankenhaus beschäftigt. Im Jahr 2001 bewarb er sich erfolglos auf die Chefarztstelle der Neurochirurgischen Klinik. Die Stelle wurde dem beklagten Chefarzt übertragen. Im März 2003 erhob der Kläger erste Mobbingvorwürfe gegen den Beklagten. Der Kläger war danach in psychiatrischer Behandlung und für längere Zeit arbeitsunfähig. Er verklagte 2004 seine Arbeitgeberin unter anderem mit dem Antrag, den Chefarzt zu entlassen und Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Nachdem das BAG das Urteil der zweiten Instanz aufgehoben hatte, schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Vergleich. Er wird seither im medizinischen Controlling eingesetzt. Schadenersatzansprüche gegen den Chefarzt wurden in dem Vergleich allerdings nicht ausgeschlossen.
Diese Ansprüche verfolgt der Kläger jetzt. Er behauptet, er sei durch eine Vielzahl von Übergriffen des Beklagten psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden. Dadurch habe er erhebliche Einkommenseinbußen erlitten. Der Kläger begehrt die Zahlung von etwa einer halben Million Euro als Schadenersatz. Der beklagte Chefarzt hält dem entgegen, er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Zwar sei es teilweise zu Auseinandersetzungen und Verstimmungen gekommen. Dies sei aber allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger ihn als Chefarzt und Vorgesetzten mit Weisungsbefugnis nicht habe akzeptieren wollen.
Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat das LAG bestätigt. Ein zu Schadenersatz oder Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten liege insbesondere dann vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezweckten oder bewirkten, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Bei der Prüfung von Ersatzansprüchen sei auch zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, aber sozial- und rechtsadäquat sind, nicht geeignet seien, die Voraussetzungen zu erfüllen.
Nach der Vernehmung von zehn Zeugen ist das LAG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Chefarzt in den vom Kläger vorgetragenen 29 Vorfällen die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten hat. In etwa zwei Drittel der Fälle seien die Vorwürfe entweder unzureichend vorgetragen oder nicht unter Beweis gestellt worden. In den Fällen, die Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen seien, habe sich die mobbingtypische Schaffung eines feindlichen Umfelds nicht feststellen lassen. Soweit sich die Zeugen überhaupt noch an die Konflikte aus den Jahren vor 2004 hinreichend genau erinnern konnten, habe es sich um Konflikte am Arbeitsplatz gehandelt, die den noch üblichen Rahmen nicht überschritten haben.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
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