Möglicher Richtungswechsel in der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers

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Ein Urteil des Landgerichts Köln könnte einen Richtungswechsel in der bisherigen Rechtsprechung zur Störerhaftung von Anschlussinhabern und damit einen Lichtblick für W-LAN-Inhaber bedeuten.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, muss als Täter haften. So auch im Falle einer Urheberrechtsverletzung auf Internettauschbörsen. Allzu oft aber kann der wahre Täter nicht ermittelt werden. Grund ist in den meisten Fällen, dass ein Internetzugang nicht nur vom Anschlussinhaber, sondern auch von anderen Personen genutzt wird. Abhilfe schafft im gewerblichen Rechtsschutz die sogenannte „Störerhaftung". Demnach ist Störer, wer dem Täter den unzureichend kontrollierten Internetanschluss zur Verfügung stellt. Im Moment der Urheberrechtsverletzung wird der Internetzugang nämlich zur Gefahrenquelle. Aus diesem Grund obliegen dem Anschlussinhaber auch zumutbare Kontroll- und Prüfpflichten. Dazu gehören unter anderem die regelmäßige Belehrung der Mitbenutzer des Internetzugangs sowie eine WPA2-Sicherung des W-LAN-Routers.

Bislang wurde von der Rechtsprechung stets eine Täter- oder Störerhaftung des Anschlussinhabers angenommen. Das Landgericht Köln allerdings hat im vorliegenden Fall eine Täter- sowie eine Störerhaftung des Anschlussinhabers - ein Familienvater - abgelehnt. Durch die Darlegung, dass auch seine Ehefrau und seine Kinder den Anschluss nutzten, galt demnach zugunsten des Familienvaters die Vermutung, dass dieser nicht Täter war. Der Störerhaftung konnte der pflichtbewusste Beklagte dadurch entkommen, dass er den W-LAN-Router ausreichend gesichert hatte, auf allen Computern Virusschutzprogramme installiert und zudem seiner Ehefrau und seinen Kinder mehrmals jährlich in Form einer Belehrung die Teilnahme an Internettauschbörsen verboten hatte. Außerdem hatte der Familienvater die Computer mehrmals auf das Vorhandensein von Tauschbörsenprogrammen untersucht.

Fazit: Zwar ist es zu früh, das Urteil als endgültige Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu feiern, doch trägt es zur Sicherheit pflichtbewusster Anschlussinhaber bei. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof das Urteil in seiner aktuellen Rechtsprechung berücksichtigt.

Urteil des LG Köln vom 11.09.2012 - Az.: 33 0 353/11


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