Möglichkeiten für den Arbeitnehmer bei der betriebsbedingten Kündigung

  • 4 Minuten Lesezeit

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, sollten Sie in Erwägung ziehen, einen fachkundigen Rechtsanwalt einzuschalten. Insbesondere wenn die Vermutung nahe liegt, Ihr Arbeitgeber hat die betriebsbedingten Gründe für die Kündigung nur vorgeschoben und handelt missbräuchlich bzw. willkürlich.

Muss ich nach Erhalt der Kündigung Fristen beachten?

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, gegen die Sie sich zu Wehr setzten möchten, müssen Sie sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung entscheiden, ob eine Kündigungsschutzklage erhoben werden soll. Die Versäumung dieser Frist führt dazu, dass die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam gilt.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?

Für den Fall, dass Sie durch Ihre Rechtsschutzversicherung abgesichert sind, stellt die Inanspruchnahme einer rechtsanwaltlichen Beratung bzw. der Einreichung einer Kündigungsschutzklage in der Regel kein Kostenrisiko für Sie dar. Vielmehr erhalten Sie in vielen Fällen die Chance, eine angemessene Abfindung von Ihrem Arbeitgeber zu erhalten.

Aber auch wenn Sie nicht durch eine Rechtsschutzversicherung abgesichert sind, sollten Sie aufgrund der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzrechtes und der Gefahr, unbegründet den Arbeitsplatz bzw. eine Abfindung zu verlieren, zumindest eine Erstberatung bei einem Anwalt wahrnehmen. Die Gebühr für die Erstberatung von Verbrauchern ist gesetzlich auf maximal EUR 190,-- zzgl. MwSt. festgelegt.

Wenn Sie nur über ein sehr geringes Einkommen verfügen, können Sie in vielen Fällen zur Durchführung von Verfahren vor dem Arbeitsgericht auch staatliche Unterstützung in Form der sog- Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Kann man sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zu Wehr setzten?

Grundsätzlich können Sie sich als Arbeitnehmer gegen eine betriebsbedingte Kündigung zu Wehr setzten, wenn das Kündigungschutzgesetz (KSchG) auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Dies ist bei Altarbeitnehmern, also Mitarbeitern, die vor dem 1. Januar 2004 ihre Arbeit aufgenommen haben der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht und der Betrieb oder das Unternehmen regelmäßig 5 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Auszubilden nicht mitzählen.

Haben Sie nach dem 1. Januar 2004 Ihre Arbeit aufgenommen, dann gilt das Kündigungschutzgesetz nur, wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Wer zählt als Arbeitnehmer?

Als Arbeitnehmer wird der voll gezählt, wer mehr als 30 Wochenstunden arbeitet. Wer weniger als 30 wöchentlich arbeitet, wird bis einschließlich 20 Stunden mit 0,5 und einschließlich 30 Stunden mit 0,75 gewertet.

Bei Unklarheiten über die Anwendbarkeit des KSchG sollten Sie sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden.

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt?

Die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen durch den Arbeitgeber ist dann gerechtfertigt, wenn Sie durch dringendes betriebliches Erfordernis bedingt ist, dass einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegensteht.

Wann ist das Erfordernis dringend?

Die betrieblichen Erfordernisse sind dringend, wenn die Kündigung wegen der betrieblichen Erfordernisse unvermeidbar ist. D.h. der Arbeitgeber kann die Kündigung nicht durch Maßnahmen technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art vermeiden.

  • Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bspw. auf einem anderen freien oder demnächst frei werdenden Arbeitsplatz weiterbeschäftigen, liegt kein dringendes betriebliches Erfordernis vor. Entscheidend ist also, ob tatsächlich ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, den der gekündigte Arbeitnehmer ausfüllen könnte.
  • Der Austausch der Arbeitnehmer gegen billigere oder leistungsfähigere Arbeitnehmer kann niemals eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.
  • Sozial ungerechtfertigt ist eine betriebsbedingte Kündigung, wenn seine Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungsmaßnahmen oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist.
  • Eine Weiterbeschäftigung ist auch dann möglich, wenn auf Arbeitsplätzen, die der Arbeitnehmer ausfüllen kann, Leiharbeiter beschäftigt werden.

Wann liegen betriebliche Gründe vor die eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen?

  • Betriebliche Gründe liegen nicht automatisch vor, wenn die Aufträge und Umsätze des Unternehmens zurückgegangen sind. Der Arbeitgeber muss vor Gericht sehr konkret darlegen, warum der Umsatzrückgang gerade zu dem Verlust des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers geführt hat, den er betriebsbedingt gekündigt hat.
  • Längerfristige witterungsbedingte Arbeitseinstellungen können eine betriebsbedingte Kündigung zwar rechtfertigen; Voraussetzung ist jedoch, dass entweder im Zeitpunkt der Kündigung nicht konkret absehbar ist, wann wieder entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen oder dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, dass Arbeitsverhältnis für einen absehbaren Zeitraum aufrechtzuerhalten.

Kann sich der Arbeitgeber frei entscheiden welchen Arbeitnehmer er kündigt?

Nein! Immer, wenn für eine betriebsbedingte Kündigung mehrere Arbeitnehmer des Betriebes in Frage kommen, die nach ihrer Qualifikation und nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages vergleichbar und damit austauschbar sind, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vornehmen. Unterlässt der Arbeitnehmer die Sozialauswahl, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.

Welche Kriterien spielen bei der Sozialauswahl eine Rolle?

Bei der Sozialauswahl spielen insbesondere folgende Kriterien eine wichtige Rolle:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • das Lebensalter
  • die Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung des Arbeitnehmers

Wie aufgezeigt, muss der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung viele Dinge beachten. Als Arbeitnehmer sind Sie daher keinesfalls chancenlos.

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben und rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, setzten Sie sich mit uns Verbindung. Wir sind Wochentags in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr und am Wochenende von 9.30 bis 17.30 Uhr für Sie erreichbar.

Kontakt:

Sievers Scharfenberg von Rüden Rechtsanwälte

Rheinstraße 11

12159 Berlin

Tel.: 030 323 015 90

Fax: 030 323 015 911

Email: mail@recht-hat.de

Internet: www.recht-hat.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Sievers

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten