Möglichkeiten zur Vermeidung von Folgeabmahnungen bei Filesharingfällen

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Zahlreiche Internet-Nutzer erhalten eine anwaltliche Abmahnung, mit welcher sie - berechtigt oder auch unberechtigt - mit dem Vorwurf des „Filesharing” konfrontiert werden. Beim Filesharing handelt es sich, vereinfacht ausgedrückt, um das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines peer-to-peer-Netzwerks (p-2-p). Die Dateien befinden sich hierbei in der Regel auf den Computern der Teilnehmer oder anderen Servern und werden von dort aus verteilt. Ein solches Netzwerk wird auch peer-to-peer-Netzwerk (p2p) oder umgangssprachlich „Tauschbörse” genannt.

Die anwaltlichen Abmahnschreiben der einschlägigen Kollegen haben dem Grunde nach alle dasselbe Muster:

Unter Androhung von weiteren kostenintensiven juristischen Schritten und hohen Schadensersatzzahlungen wird den Empfängern anschließend das Angebot unterbreitet, Abmahnung Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche pauschal mit einem Betrag abzugelten, weiterhin fordert man den Internetnutzer mit einer kurzen Frist zur Abgabe einer dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung auf.

Zwar haben sich seit dem Jahr 2010 die Rechte zumindest der Inhaber eines WLAN-Anschlusses durch das vielzitierte BGH Urteil betreff dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens” verbessert, aber es gilt nach wie vor:

Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeit-punkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen. (vgl. BGH Urteil vom 12.5.2010 - I ZR 121/08)

Nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG wird daher immer noch auf Unterlassung gehaftet, man kann jedoch den kostspieligen Verfügungsantrags bei Gericht regelmäßig dadurch umgehen, dass fristgerecht eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, welche die Wiederholungsgefahr entfallen lässt.

Gerade auch im Zusammenhang mit „German Top 100 Chart Container” Abmahnungen kann es daher sinnvoll sein eine modifizierte und bewusst weit gefasste Unterlassungserklärung abgeben, um das kostspielige Risiko weiterer Folgeabmahnungen zu minimieren. Eine solche modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung muss jedoch zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet sein.

Zu dieser rechtlichen Fragestellung liegt nun ein Beschluss des OLG Köln (Beschluss vom 06.09.2010, 6 W 157/10) vor:

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, deren auszulegender Inhalt das konkret abgemahnte Verhalten (Zugänglichmachen einer bestimmten geschützten Audiodatei in einer Internettauschbörse) und darüber hinaus eine Vielzahl ähnlicher Verstöße gegen Rechte des Abmahnenden und dritter Gläubiger umfasst, ist als ernst gemeint und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet anzusehen, wenn sie darauf abzielt, eine künftige Belastung des Schuldners mit Abmahnkosten wegen dieser Verstöße zu vermeiden. (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.09.2010, 6 W 157/10)

An den Fortfall der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; in Wettbewerbssachen und auch im hier einschlägigen Bereich der Schutzrechtsverletzungen ist regelmäßig nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen, während grundsätzlich schon geringe Zweifel an der Ernsthaftigkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen (vgl. die ständige Rechtsprechung: BGH, NJW 1996, 290 [291] = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; NJW 1997, 379 [380] = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; NJW 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - „Der M.-Markt packt aus"; NJW 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf; vgl. Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 1.123).

Dieses Risiko gilt es bei der anwaltlichen Bearbeitung eines entsprechenden Mandates angemessen zu berücksichtigen:

Entscheidend ist, dass es sich um objektivierbare Zweifel und nicht nur um subjektive Befürchtungen des Unterlassungsgläubigers handelt. Anders gesagt, nicht jede Modifikation einer vorformulierten Unterlassungserklärung lässt auf fehlende Ernsthaftigkeit schließen. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind; ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die - insbesondere unter dem Aspekt der Bestimmtheit - für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten vollstreckbaren Unterlassungstitels gelten, scheidet aus (vgl. BGH, NJW 1992, 61, [62] = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13 = WRP 1993, 240 [241] - Fortsetzungszusammenhang; NJW 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; OLG Köln Urteil vom 29.01.2010 - 6 U 140/09).

Wegen des regelmäßig mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung verfolgten Zwecks, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, ist eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Erklärung im Allgemeinen dahin auszulegen, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige Verletzungsformen beziehen soll (BGH, NJW 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; NJW 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - „Der M.-Markt packt aus"; NJW 2009, 418 = WRP 2009, 304 [Rn. 18] - Fußpilz; NJW 2010, 749 = WRP 2010, 1030 [Rn. 45] - Erinnerungswerbung im Internet). Wird eine abstrakt vorformulierte Erklärung mit Beschränkungen versehen, für die der Schuldner ein berechtigtes Interesse anführen kann und die nicht so unklar sind, dass sie dem Gläubiger die Verfolgung von Zuwiderhandlungen unzumutbar erschweren, begründet dies noch keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit (Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 1.125 ff. [1.131]).

Umgekehrt ist es dem Schuldner nicht verwehrt, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine über den vom Gläubiger vorformulierten Text hinausgehende Unterlassungserklärung abzugeben, wenn nur seine Erklärung den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfange erfasst; eine solche weit gefasste Erklärung kann insbesondere dann in seinem Interesse liegen und daher unbedenklich als ernst gemeint angesehen werden, wenn er sonst Gefahr läuft, wegen kerngleicher Verletzungshandlungen von diesem oder einem anderen Gläubiger mit kostenverursachenden weiteren Abmahnungen überzogen zu werden (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 8 Rn. 16b; derselbe NJW 1996, 696 [699]; so auch OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2010 - 6 W 100/10).

Die zu wählende Formulierung, bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte daher falls notwendig - soweit bei einer Verletzung auch insoweit Wiederholungsgefahr begründet ist - sämtliche das Charakteristische der abgemahnten Verletzungsform unberührt lassende Verstöße mitumfassen.

Gerade auch im Zusammenhang mit „German Top 100 Chart Container" Abmahnungen kann es daher ggf. sinnvoll sein eine modifizierte und bewusst weit gefasste Unterlassungserklärung abgeben, um das kostspielige Risiko weiterer Folgeabmahnungen für den Mandanten zu minimieren.

Jean Gutschalk

Rechtsanwalt


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