Monatlich mehr Geld für minderjährige Kinder beim ALG II - Bezug

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Angemessene Unfallversicherung führt zu 30 EURO monatlich mehr Geld für minderjährige Kinder beim ALG II Bezug.

Das Sozialgericht Chemnitz hat am 04.08.2010 (Az.: S 3 AS 6295/09; S 3 AS 4244/10) entschieden, dass eine Unfallversicherung für ein minderjähriges Kind, welche durch die Eltern im Rahmen einer Gruppenversicherung abgeschlossen wurde, dem Grunde nach angemessen ist und daher die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € in diesem Fall bei der Einkommensberechnung des Kindes abzuziehen ist.

Die Beteiligten stritten um die Frage, ob beim minderjährigen Kind eine Versicherungspauschale von 30,00 € in Ansatz zu bringen ist.

Die ARGE / JobCenter war der Ansicht, dass eine Bereinigung des Kindergeldes beim Kind erst ab dessen Vollendung des 18. Lebensjahres vorzunehmen sei.

Die Eltern hatten eine Paket-Unfallversicherung bei der H. Versicherung AG abgeschlossen, die einen eigenen Versicherungsschutz für das Kind mit einem separat ausgewiesenen Jahresbeitrag von 75,75 € enthielt. Die Versicherung AG hatte bestätigt, dass für das Kind vor seinem 18. Geburtstag eine Versicherung nicht hätte abgeschlossen werden können, in der es selbst als Versicherungsnehmer auftritt.

Die Kläger waren der Auffassung, der nachgewiesene Unfallversicherungsschutz für das Kind mit einem individuell ausgewiesenen monatlichen Versicherungsbeitrag von 6,31 € sei eine nach Grund und Höhe angemessene private Versicherung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 2 Alg II-VO, weshalb das dem Kind zugerechnete Einkommen (Kindergeld) mit monatlich 30,00 € zu bereinigen wäre.

Das Sozialgericht hat entschieden, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, das dem Kind zugeordnete Einkommen um monatlich 30,00 € zu bereinigen, da das minderjährige Kind eine dem Grunde und der Höhe nach angemessene Versicherung abgeschlossen hat.

Nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 Alg II-VO ist von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30,00 € monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II - die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat - als Pauschale abzusetzen.

Die Versicherung bestätigte, dass es versicherungsrechtlich nicht möglich gewesen wäre, dass das Kind selbst als Versicherungsnehmer auftritt. Auf die Frage der Versicherungsnehmereigenschaft kann es somit nicht ankommen, so das Sozialgericht weiter.

Das Sozialgericht führte aus, dass es keiner weiteren Erörterung bedarf, dass Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer Persönlichkeit besonderen Unfallgefahren ausgesetzt seien. Selbst bei größtmöglicher Sorgfalt der Erziehungsberechtigten lassen sich hier Gefahren und Risikoquellen nicht immer ausschließen. Die Absicherung Minderjähriger gegenüber solchen Gefahren zur Vermeidung erheblicher sozialer Notlagen nach bedauerlichen Unglücksfällen ist mehr als gerechtfertigt und in jedem Fall angemessen.

Das Sozialgericht hat die (Sprung-) Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Az: B 4 AS 139/10).

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundessozialgericht die Rechtslage entscheiden wird. Sichern Sie sich bereits jetzt Ihre Rechte. Stellen Sie entsprechende Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X oder legen Sie gegen Ihre aktuellen Bewilligungsbescheide Widerspruch ein. Hierzu berate ich Sie gern.

Ihr Rechtsanwalt im Sozialrecht

Daniel Smolenaers


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