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Motorrad frisiert? Lappen weg!

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Zwar kann man ab einem Alter von 18 Jahren den Motorradführerschein Klasse A machen. Ist man aber noch keine 25 Jahre alt, dürfen für zwei Jahre nur Zweiräder mit einer Motorleistung von 25 kW bzw. 34 PS gefahren werden (Klasse A beschränkt). Das Amtsgericht (AG) Lübeck hat entschieden, dass der Führerschein zumindest vorläufig entzogen werden kann, wenn der Motorradfahrer durch technische Veränderungen die Leistung seines Fahrzeugs erhöht hat. Denn auch in diesem Fall liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.

Im zugrunde liegenden Fall besaß ein Mann die Führerscheinklasse A beschränkt. Obwohl er wusste, dass die Leistung seines Motorrades nur 25 kW betragen darf, baute er die Leistungsreduzierung aus, sodass er deutlich schneller fahren konnte. Obwohl er schon einmal wegen seiner rasanten und riskanten Fahrweise in einen Unfall verwickelt war, betätigte er den Gashebel so, dass sich das Vorderrad aufrichtete und er nur noch mit dem Hinterreifen auf der Straße fuhr. Hierbei verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug, das in Richtung des Bürgersteigs rutschte, mit Verkehrsschildern kollidierte und beinahe zwei Fußgänger verletzt hätte.

Das AG entzog ihm daraufhin nach § 111a I 1 StPO (Straßenprozessordnung) vorläufig den Führerschein. Grund hierfür sei, dass er mit einem Motorrad gefahren war, für das er nicht die nötige Fahrerlaubnis besessen habe, vgl. § 21 I Nr. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Immerhin war der Führerschein nur für ein Motorrad mit einer Laufleistung bis 25 kW ausgestellt worden.

Sein Verhalten - die Erhöhung der Laufleistung des Fahrzeugs, die riskante Fahrweise sowie das Fahren ohne Führerschein - deutet damit auf schwerwiegende charakterliche Mängel hin. Dass er nach dem ersten Unfall erneut ein derart rücksichtloses Verhalten an den Tag legte, zeige, dass der Motorradfahrer unbelehrbar sei und auch in Zukunft mit ähnlichen Vorfällen gerechnet werden müsse. Daher liege eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 I StGB (Strafgesetzbuch) nahe. Umstände, die dagegen sprechen könnten, seien nicht ersichtlich; der Fahrer wollte lediglich die Möglichkeiten seines Zweirads austesten, ohne über eventuelle negative Folgen wie einen Unfall nachzudenken.

(AG Lübeck, Beschluss v. 09.12.2011, Az.: 61 Gs 125/11)

(VOI)

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