Eine Fachfirma macht sich schadenersatzpflichtig, wenn sie bei der Grundüberholung eines Motors den Sicherheitsanforderungen in den Wartungsvorschriften des Herstellers nicht entspricht. Das gilt auch dann, wenn diese Vorschriften über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt hat.
Die Beklagte, eine Fachfirma auf dem Gebiet «Technologie und Service für Motoren und Antriebe» war mit der Grundüberholung eines Zwölf-Zylinder-Gasmotors der Firma C. beauftragt. Sie hat dabei entgegen den Wartungsvorschriften des Herstellers die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht, sondern nach Überprüfung ohne Rücksprache mit der Bestellerin weiterverwendet. Die Wartungsvorschriften der Firma C. waren der Beklagten nicht zugänglich, weil sie kein von der Firma C. autorisiertes Fachunternehmen war. Andere Hersteller vergleichbarer Motoren ließen zum Teil eine Weiterverwendung der Befestigungsschrauben nach Überprüfung zu.
Nachdem der generalüberholte Motor in Betrieb genommen worden war, riss infolge des Bruchs zweier Befestigungsschrauben ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab. Folge waren erhebliche Schäden am Motor, von denen die Klägerin einen Teil von der Beklagten ersetzt verlangt.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagten sei keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten, weil sie mit der Weiterverwendung der Schrauben nach gewissenhafter Prüfung nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen habe. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht.
Eine Fachfirma verletze ihre Leistungspflichten jedenfalls dann, wenn sie bei der Grundüberholung die in den Wartungsvorschriften des Herstellers aufgestellten Sicherheitsanforderungen nicht befolge, so der BGH. Dies gelte auch dann, wenn diese Anforderungen über die Erfordernisse hinausgingen, die nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfüllen seien. Der Unternehmer dürfe in einem solchen Fall nicht eigenmächtig entscheiden, ob das Risiko, das bei einer von den Herstellervorschriften abweichenden Ausführung der Arbeiten besteht, eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht nach entsprechender Aufklärung über dieses Risiko allein dem Besteller zu.
Führe der Unternehmer die Grundüberholung eigenmächtig abweichend von den Herstellervorschriften aus, liege darin eine Verletzung seiner Leistungspflichten, so der BGH. Verwirkliche sich dann das Risiko, das durch Beachtung der Wartungsvorschriften vermieden hätte werden sollen, sei der Unternehmer grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Dass ihm die Wartungsvorschriften nicht zugänglich gewesen seien, könne ihn nicht entlasten. Etwas anderes könne nur gelten, wenn er den Auftraggeber über diesen Umstand und das sich daraus ergebende Risiko aufgeklärt habe.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2009, VII ZR 164/08
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