mp3-downloads und Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in p2p-Netzen

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Derzeit werden (wieder) zahlreiche Privatpersonen durch die Inhaber von Rechten an Werken der Musik abgemahnt. Gegenstand der Abmahnungen ist das unberechtigte Verbreiten von Musikwerken im mp3 Format in sog. "p2p-Netzwerken". Meist liegt der Abmahnung der Umstand zu Grunde, dass eine mp3 Datei mit Hilfe eines sogenannten "Filesharing-Programms" verbreitet wurde. Die Rechteinhaber lassen sich z.B. von den Rechtsanwälte Rasch, Nümann + Lang und Schutt & Waettke verteten. Der folgende Artikel basiert auf einem Skript, das einer von RA Markus Zorn durchführten Veranstaltung im Rahmen eines "Medientags" zu Grunde lag. Es soll zunächst die rechtlichen und technischen Grundbegriffe erläutern und schließlich demjenigen, der abgemahnt wurde, einen Überblick über sein Recht geben.

Das Urheberrecht schützt den werkschaffenden Künstler und somit das sog. „geistige Eigentum". Im Mittelpunkt stehen im vorliegenden Zusammenhang: Musiker, Fotografen und Filmschaffende bzw. die Inhaber der Nutzungsrechte an diesen Werken. Bei einem Verstoß gegen Rechte des Urhebers bzw. des Inhabers von Nutzungsrechten sind Schadensersatz und Kostenerstattungsansprüche gesetzlich vorgesehen. Das Urheberrecht machte keinen Unterschied ob die Rechtsverletzung im privaten oder dem geschäftlichen Bereich erfolgt ist

Die Nutzung von peer-to-peer Programmen zum „Filesharing": „Mit Filesharing (deutsch Dateifreigabe oder gemeinsamer Dateizugriff, wörtlich Dateien teilen) bezeichnet man das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines Peer-to-Peer-Netzwerks. Dabei befinden sich die Daten auf den Computern der Teilnehmer oder dedizierten Servern und werden von dort aus verteilt. Normalerweise kopiert man Daten von fremden Rechnern (Download), während man gleichzeitig andere Daten versendet (Upload). Um auf solche Netzwerke zugreifen zu können, braucht man spezielle Computerprogramme." (Quelle: www.wikipedia.de.)

Siegeszug des mp3-Formats und urheberrechtliche Problematik: Die folgenden Erörterungen haben das Verbreiten von mp3-Dateien zum Gegenstand, weil dies sehr praxisrelevant ist. Sie haben allerdings Geltung für alle urheberrechtlich geschützten Werke wie Filme, Bilder und Computerprogramme.

Mit der Erfindung des mp3-Formates in den 90iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts, dass es ermöglichte Musikdateien so zu komprimieren, dass sie kaum Speicherplatz benötigen begann der Siegeszug der digitalisierten Musik. Eine mp3 Datei braucht wenige MB an Speicherplatz (je nach Komprimierung). Festplatten mit 1000 GB (1.000.000 MB / 1 Gigabyte = 1.000 MB) sind heute zu Preisen deutlich unter 100,00 € erhältlich. Aufgrund der geringen Größe können mp3 Dateien schnell über das Internet versendet werden. Im Jahr 1998 wurde das Programm „Napster" erfolgreich. Mit „Napster" war es möglich, dass Internetnutzer Musikdateien suchen, die andere Nutzer von „Napster" auf ihren Festplatten gespeichert hatten. Diese konnten dann von dort herunter geladen werden solange der Nutzer „online" war. Napster gibt es heute in dieser Form nicht mehr. Heute existieren Filesharing Programme, die es ermöglichen eine Datei (d.h. ein Musikstück) gleichzeitig von mehreren Usern herunter zu laden. Dies bedeutet, dass man ein Stück weiter herunter laden kann, auch wenn ein einzelner User „offline" geht.

Bei allen Filesharing-Programmen werden Teile der Festplatte des eigenen Rechners für alle Nutzer des Programms zugänglich gemacht sobald man „online" ist.

Problematisch ist nunmehr, dass die Weitergabe einer mp3-Datei eines Musikstückes gegen die Rechte des Urhebers verstößt. Alleine dieser hat das Recht sein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.  Der Urheber kann diese Rechte übertragen. Rechteinhaber sind dann regelmäßig Tonträgerunternehmen.

Folgen von im Internet begangenen Rechtsverletzungen:

Unterlassungsanspruch:

Der Rechteinhaber kann den Verletzten auffordern weitere Rechteverletzungen zu unterlassen. Dieser Anspruch besteht dann, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Diese besteht bereits dann wenn ein Mal gegen Rechte verstoßen wurde. Der Verletzte kann die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen. D.h. er erklärt weitere Verstöße zu unterlassen und verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall.

Schadensersatz:

Die Folge eines Verstoßes gegen diese sog. Nutzungsrechte macht schadensersatzpflichtig. D.h. dem Rechteinhaber ist der Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Bereitstellung des Werkes im Internet entstanden ist.

Die Höhe des Schadens ist schwierig zu bestimmen und richtet sich grundsätzlich danach wie oft das Werk zur Verfügung gestellt wurde, welchen Wert das Werk hat. Je nach Umfang und Eigenart werden im privaten Bereich Beträge zwischen 450,00 € und 10.000,00 € geltend gemacht.

Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung:

Rechteinhaber beauftragen regelmäßig Anwälte mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Die Kosten die hierbei entstehen hat ebenfalls der Rechtsverletzer zu tragen. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert d.h. dem Wert des Auftragsgegenstandes. Hiernach errechnen sich die Kosten des Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der wird unterschiedlich beziffert. Beträge zwischen 10.000,00 € und 20.000,00 € sind in der Rechtsprechung zu finden. Beschränkt wird der Anspruch durch die Vorschrift des 97a Abs. 2 UrhG. Dieser lautet:

„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."

Leider ist derzeit noch ungeklärt, was unter einem „einfach gelagerten" Fall und einer nur „unerheblichen Rechtsverletzung" zu verstehen ist.

Zur aktuellen Situation:

Der Rechteverletzer findet sich im Internet einer Fülle von Informationen ausgesetzt. Teilweise werden diese von Laien verfasst. Oftmals sind Informationen getragen von Emotionen. Dies gibt oftmals einen falschen Eindruck.

Zunächst muss man sich der Rechteverletzer vergegenwärtigen, dass das Verbreiten einer mp3-Datei tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung darstellt mit allen oben beschriebenen Konsequenzen. Zum Teil wird vertreten, dass den Rechteinhabern diese Rechte nicht wirksam übertragen werden konnte und diese daher die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der fehlenden sog. Aktivlegitimation nicht durchsetzen könnten. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass die juristische Meinung bisher in der Rechtsprechung keinen Anklang gefunden hat. Ein Rechtsstreit, der sich auf Beklagtenseite hauptsächlich auf diesen Gesichtspunkt stützt ist außerordentlich riskant.

 Ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers muss daher derzeit als tatsächlich bestehend angesehen werden. Die Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt werden. JEDE Modifikation dieser Unterlassungserklärung stellt eine Ablehnung des Angebots des Rechteinhabers da, die mit einem neuen Angebot verbunden ist. Dieses Angebot muss nicht angenommen werden. Insbesondere das eigenmächtige Herabsetzen der Vertragsstrafe ist sehr riskant. Bereits geringe Absenkungen der Vertragsstrafe können dazu führen, dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt wird. Die Folge kann sein, dass der Rechteinhaber sofort den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Auch Schadensersatzansprüche bestehen dem Grunde nach. Lediglich die Höhe dieser Ansprüche ist derzeit unklar. Die wenigen Gerichtsentscheidungen weichen zum Teil stark voneinander ab. Teilweise wurde verbreitet, dass Gericht einen Betrag von 30,00 € pro Titel als angemessen erachtet haben. Teilweise wurden höhere Beträge angenommen. Das AG Frankfurt sah einen Betrag von 175 EUR für die unerlaubte Verbreitung eines Films als angemessen an.

Schließlich sind grundsätzlich auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Ob in diesem Bereich allerdings die "100 EUR-Grenze" des § 97 a UrhG Anwendung findet ist derzeit noch offen. Es sprechen sehr gute Gründe dafür, dass dies so ist. Eine gerichtliche Klärung steht allerdings noch aus.

Der Abgemahnte sollte sich daher vergegenwärtigen, dass er - sollte er eine mp3-Datei verbreitet haben - tatsächlich gegen das UrhG verstoßen hat und alle Folgen zu tragen hat. Ob man dem Rechteinhaber entgegen treten sollte kann sich nur nach einer wirtschaftlichen Betrachtung erschließen. Je nachdem wie hoch die geltend gemachten Forderungen sind und wie hoch das von einem beauftragten Rechtsanwalt zur "Verteidigung" geforderte Honorar ist muss die Entscheidung in die eine oder andere Richtung ausfallen. Angesichts der Tatsache, dass die rechtlichen "Stolperfallen" einer solchen Angelegenheit für einen Laien nicht ersichtlich sind, sollte trotzdem von einem ortsansässigen, spezialisierten Anwalt ein erster Rat eingeholt werden. In diesem Zusammenhang sollte vorab die Höhe des Honorars erfragt werden. Ein Spezialist kennt die Problematik und ist mit Sicherheit mit den derzeitig versendeten Abmahnungen vertraut. Es sollte allerdings beachtet werden, dass die gängigen privaten Rechtsschutzversicherungsverträge eine Kostenübernahme im Bereich des Urheberrechts ausschließen. Auch dies ist dringend zu beachten und wohl mit ein Grund dafür, dass in diesem Bereich derzeit relativ wenig Urteile gesprochen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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