MPU unter 1,6 Promille

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Bislang gilt für die MPU der feste Grenzwert von 1,6 Promille: Wer 1,6 Promille oder darüber im Blut hatte, musste die MPU – im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt – ohne Wenn und Aber absolvieren. Diese Medizinisch-Psychologische-Untersuchung kostet nicht nur Geld, sondern ist auch gefürchtet, weil die Durchfallquote recht hoch ist.

Nunmehr haben die zuständigen Gerichte in Baden-Württemberg (VGH Mannheim, DAR 2014, 415) und in Bayern entschieden, dass auch bei einer Alkoholisierung von weniger als 1,6 Promille die MPU anzuordnen ist. Im entschiedenen Fall wies eine Autofahrerin eine Alkoholisierung von 1,3 Promille auf, und zwar mittags ohne größere Ausfallerscheinungen. Nach ihren Angaben hatte sie zuvor wegen ihrer Erkältung Klosterfrau Melissengeist getrunken.

Diese Konstellation nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Anlass, die Anordnung der MPU für rechtmäßig zu erklären (BayVG, Aktenzeichen: 11 BV 14-2738).

Allerdings ließen die Richter die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu, sodass eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht.

In anderen Bundesländern wird die strenge Rechtsprechung noch nicht umgesetzt, sodass zurzeit eine gravierende Rechtsunsicherheit besteht; Ungleichbehandlungen sind nicht auszuschließen. Insbesondere haben Alkoholsünder Schwierigkeiten bei der Vorbereitung auf die MPU, da klare Vorgaben des Gesetzgebers auf eine bundesweit einheitliche Anwendung zurzeit fehlen. Darüber hinaus kann es möglicherweise zu einem inländischen Führerscheintourismus kommen, wenn beispielsweise ein in Bayern wohnhafter Autofahrer die MPU in Hessen absolviert, wo die MPU-Vorschriften noch nicht so streng gehandhabt werden.

Die strenge Rechtslage gilt bisher auch in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern (OVG Greifswald, DAR 2014, 601: 1,55 Promille) sowie in Berlin (VG Berlin DAR 2014, 601: 1,14 Promille).

Eine Senkung der Promillegrenze für die Anordnung der MPU von 1,6 auf 1,1 Promille wäre nur dann gerechtfertigt, wenn neue fundierte wissenschaftliche Ergebnisse zur Rückfallwahrscheinlicht von Trunkenheitstätern im Bereich von 1,1 bis 1,6 Promille vorlägen. Das ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht der Fall.

 


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