MS „SANTA VICTORIA“ Insolvenz - Insolvenzverwalter fordert aktuell von Anlegern erhaltene Ausschüttungen zurück

  • 3 Minuten Lesezeit

In letzter Zeit häufen sich die Fälle von insolventen Schiffsfonds, bei denen die zuständige Insolvenzverwalter Ausschüttungen an die Anleger zurückfordern. Ein aktuelles Beispiel ist die Kommanditgesellschaft MS „SANTA VICTORIA“ Offen Reederei GmbH & Co..

Das Insolvenzverfahren wurde bereits im Mai 2014 unter dem Aktenzeichen 5 IN 120/13 vom Amtsgericht Niebüll eröffnet. Jetzt fordert der zuständige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick aus Hamburg von Anlegern damals ausgezahlte Ausschüttungen zurück.

Hintergrund: MS „SANTA VICTORIA“ seit 2014 im Insolvenzverfahren

Der Hintergrund für die aktuelle Forderung des Insolvenzverwalters ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS „SANTA VICTORIA“ Offen Reederei GmbH & Co.. Die Gesellschaft hat zur damaligen Zeit den gleichnamigen Schiffsfonds aufgelegt, über den Anleger in das Schiff investieren konnten.

Bei der MS „SANTA VICTORIA“ handelt es sich um ein Containerschiff. Dieses wurde über viele Jahre genutzt, um die entsprechenden Container zu transportieren. Aufgelegt wurde der Schiffsfonds vom Emissionshaus MMPC Capital, von dem sich mehrere Schiffsfonds im Insolvenzverfahren befinden bzw. befanden.

Nach Angaben des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick gibt es offene Forderungen in Höhe von 2,3 Millionen Euro. Da die Insolvenzmasse nicht ausreicht, fordert der Insolvenzverwalter nun von den Anlegern vereinnahmte Ausschüttungen zurück. Diese flossen insbesondere in den Jahren 2003 bis 2008, liegen demnach teilweise schon 18 Jahre zurück.

Aktuelles Schreiben des Insolvenzverwalters

In seinem aktuellen Schreiben fordert der Insolvenzverwalter von Anlegern mittlerweile sieben Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ausschüttungen zurück. Dabei beruft er sich auf die Paragraphen 172 Abs. 4 und 171 HGB.

Dort ist niedergeschrieben, dass bei einer sogenannten teilweise haftungsschädlichen Rückgewähr einer Kommanditeinlage im Rahmen einer Insolvenz Ausschüttungen zurückgefordert werden dürfen. Diese Begründung ist typisch und wurde in der Vergangenheit von zahlreichen Insolvenzverwaltern bei ähnlichen Insolvenzverfahren genutzt.

Entscheidend ist auch in diesem Fall, ob es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen gehandelt hat. Falls allerdings zumindest in einigen Jahren durch den Schiffsfonds MS „SANTA VICTORIA“ Gewinne erzielt werden konnten, wäre dies ein Hinderungsgrund für die Rückforderung der Ausschüttungen.

Rechtliche Beurteilung der Forderung: Mögliche Verjährung

Neben der Frage der gewinnunabhängigen Ausschüttungen gibt es im Fall der MS „SANTA VICTORIA“ im Hinblick auf die Forderung des Insolvenzverwalters noch die Frage einer möglichen Verjährung. Immerhin liegt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens inzwischen sieben Jahre zurück. Daher steht für betroffene Anleger durchaus die Einrede der Verjährung im Raum.

Vom Grundsatz her bleiben dem Insolvenzverwalter in der Regel maximal fünf Jahre Zeit, um Forderungen gegenüber Anlegern geltend zu machen. Das könnte im Fall des Schiffsfonds dazu führen, dass die Rückforderungsansprüche zum 1. Januar des vergangenen Jahres (2020) verjährt sein könnten.

Die Verjährungsfrist beträgt immer dann fünf Jahre, falls der Anleger als Kommanditist im Handelsregister eingetragen wurde. Dabei läuft die Frist ab der Eröffnung der Insolvenz und der Auflösungseintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.

War der Anleger indirekt über einen Treuhänder beteiligt, ist die Verjährungsfrist mit drei Jahren sogar noch kürzer. Sie beginnt dann mit Ende des Jahres, in dem feststeht, dass Anleger bzw. Treuhänder erhaltende Ausschüttungen zurückzahlen müssen.

Was können betroffene Anleger jetzt tun?

Im Fall der MS „SANTA VICTORIA“ sollten Anleger auf das Schreiben des Insolvenzverwalters reagieren. Empfehlenswert ist es, sich an eine Kanzlei zu wenden, die sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat. Das gilt für die Anwaltskanzlei CDR-Legal.

Aufgrund der angesprochenen möglichen Einrede der Verjährung stehen die Chancen nicht schlecht, dass Anleger erfolgreich Widerspruch gegen die Forderung des Insolvenzverwalters einlegen können.

Bei CDR-Legal können Mandanten im ersten Schritt ein kostenfreies Erstgespräch per Telefon in Anspruch nehmen. Dort werden bereits die wichtigsten Fakten zum Fall erörtert. Anschließend vertritt Sie die Kanzlei gerne bei Ihrem eventuellen Widerspruch gegen die Rückforderung der Ausschüttungen.

Foto(s): Bild von Frauke Feind auf Pixabay


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Corinna Ruppel LL.M.

Beiträge zum Thema