Rechtstipp vom 14.02.2011

Mündliche Kündigung immer unbeachtlich?

Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine mündliche Kündigung ist daher grundsätzlich unwirksam.

Gegen eine mündliche Kündigung muss daher nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Ist daher keine Reaktion auf eine mündliche Kündigung erforderlich?

Es ist zu beachten, dass das Recht sich gegen eine mündliche Kündigung zur Wehr zu setzen verwirken kann. Voraussetzung für die Verwirkung ist das Vorliegen eines Umstandsmomentes und eines Zeitmomentes.

Ein Umstandsmoment kann in der Tatsache liegen, dass sich der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erkennbar auf die Kündigung einrichtet und z. B. mehrfach seine Arbeitspapiere herausfordert, nachdem er vergeblich versuchte den Arbeitgeber zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen.

Es soll dem Arbeitnehmer verwehrt sein, den Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum im Ungewissen zu lassen, ob die mündliche Kündigung akzeptiert wird oder nicht.

Vielmehr soll der Arbeitnehmer nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26.08.2010, 25 Ta 1628/10) verpflichtet sein, eine rasche Klärung der Angelegenheit herbeizuführen.

Das LAG gewährte dem Arbeitnehmer in der oben genannten Entscheidung neben der Kündigungsschutzklagefrist eine Frist von weiteren drei Wochen, so dass sich der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der mündlichen Kündigung gegen diese hätte wehren müssen. Hierzu wäre gegebenenfalls die Klageerhebung geboten gewesen.

Nach sechs Wochen war nach Ansicht des Gerichts auch das Zeitmoment für die Verwirkung gegeben.

Für die erst nach sieben Monaten erhobene Kündigungsschutzklage war das Klagerecht daher nach Ansicht des Gerichts verwirkt.


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