Mündliche Kündigung
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Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 8 Sa 318/11) kann trotz des Schriftformgebots in § 623 BGB eine mündliche Eigenkündigung Bestand haben.
Begründet wurde dies mit dem Schutzzweck des Schriftformerfordernisses, da hier die Arbeitnehmerin mehrfach und deutlich in einem Telefonat die fristlose Kündigung ausgesprochen hatte.
Die Entscheidung ist sicherlich fragwürdig und dürfte vor dem Bundesarbeitsgericht wohl nicht Bestand haben. Als Arbeitnehmer sollte man jedoch mit mündlich geäußerten Kündigungen vorsichtig sein.
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