Müssen Detektivkosten im Unterhaltsstreit erstattet weden?

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Nur, wenn diese Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Sofern ein umfassendes Bewegungsprofil durch einen GPS-Sender erstellt wurde, werden diese Kosten nicht erstattet. Denn hier schützt das Grundgesetzt Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 GG die Person, bei der durch einen GPS-Sender ein Bewegungsprofil erzeugt wurde. Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 GG schützt das Recht zur Feststellung, Speicherung und Verwendung auf informelle Selbstbestimmung.

Zu den Prozesskosten zählen zwar nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen auch zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Dazu können daher auch sogenannte Detektivkosten zählen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese auch zur Durchsetzung des Rechts notwendig gewesen sein müssen und sich in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes gehalten haben. Die durch den Detektiv festgestellten Sachverhalte dürften nicht einfacher und billiger zu erzielen gewesen sein. Das gilt insbesondere für die Ermittlung von Indiztatsachen für eine vom Unterhaltsberechtigten bestrittene verfestigte Lebensgemeinschaft.

Vorliegend wurden die Detektivkosten nicht erstattet, da für eine punktuelle Beobachtung ein milderes geeigneteres Mittel zum Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft zur Verfügung stand. Auch stellt die durchgeführte Überwachung mittels GPS-System einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der einer Erstattungspflicht der Kosten entgegensteht, so der BGH am 15.05.2013, Az.: XII ZB 107/08


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