Im Oktober 2002 wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren
eröffnet. Darin teilte er mit, keine Tätigkeit als Handelsvertreter auszuüben. Im Oktober 2004
wurde ihm die Restschuldbefreiung angekündigt. Im Jahre 2009 behauptet nun ein Gläubiger, der
Insolvenzschuldner habe Provisionseinnahmen im Jahr 2004, 2005 und 2006 erhalten, die er gegenüber
dem Treuhänder nicht angegeben habe. Er beantragt die Versagung der Restschuldbefreiung.
Da
der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung im Oktober 2004 rechtskräftig wurde,
kommt es für den Versagungsantrag aus dem Jahr 2009 lediglich darauf an, ob der Schuldner einer
Obliegenheit nach § 295 InsO verletzt hat.
Danach obliegt es dem Schuldner, der eine
selbstständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so zu
stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Dieser fiktive
Verdienstanteil, der zugunsten der Gläubiger an den Treuhänder abzuführen ist, ist von dem
tatsächlich erzielten Erlös aus der selbstständigen Tätigkeit abgekoppelt. Er bemisst sich
ausschließlich nach dem Verdienst, den der Schuldner bei einer angemessenen abhängigen
Beschäftigung erzielt hätte. Der über den fiktiven Verdienst hinausgehende Erlös muss nicht an
die Gläubiger angeführt werden.
Dass der Mehrerlös dem Schuldner zustehen soll, beruht auf
einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. In der endgültigen Gesetzesfassung des § 295 Abs. 2
InsO wurde der Vorschlag des Bundesrates, die Hälfte des erwirtschafteten Gewinns herauszugeben,
nicht übernommen. Auch Sinn und Zweck sprechen dafür, dass der über den fiktiven Verdienst hinaus
gehende Erlös während der Wohlverhaltensperiode dem Schuldner zustehen soll. § 295 Abs. 2 InsO
bürdet dem Schuldner das Risiko auf, dass der wirtschaftliche Erfolg bei selbstständiger
Tätigkeit hinter dem fiktiven Verdienst liegt, den der Schuldner bei angemessener abhängiger
Beschäftigung hätte erzielen können. Umgekehrt bedeutet dies, dass dem Schuldner auch die Chancen
aus der selbstständigen Beschäftigung zustehen müssen.
Dies bedeutet keine Benachteiligung
der Gläubiger. Ihren Interessen wird die Regelung dadurch gerecht, dass sie dem Schuldner einen
Leistungsanreiz setzt und dadurch zur Vermehrung der Masse beiträgt. Im Jahre 2004, als der
Schuldner die erste von insgesamt drei Provisionszahlungen erhielt, war er bereits 67 Jahre alt. Es
war aussichtslos, dass er wieder eine abhängige Beschäftigung finden würde. Insoweit war sein
fiktiver Verdienst gleich Null.
Ergebnis: Es kommt zu keiner Versagung der
Restschuldbefreiung, da die Provisionsauszahlungen nicht anzugeben waren. Der Schuldner darf die
Provisionseinnahmen behalten (AG Hamburg - 67g IN 431/02 - vom
26.08.2009).
Hermann Kaufmann
Bankkaufmann und
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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