Rechtstipp vom 02.06.2010

Musikgruppe Bläck Fööss: Bekommt wegen unbefugter Verwendung ihres Namens in Werbeslogan Schadenersa

Die Kölner Musikgruppe Bläck Fööss bekommt fast 11.000 Euro Schadenersatz von einem Kostümhändler, weil dieser ohne ihre Zustimmung mit deren Namen geworben hatte. Das Kölner Oberlandesgericht (OLG) hat seine Verurteilung zur Zahlung von 10.961,28 Euro durch das Landgericht Köln in zweiter Instanz bestätigt. Gegen das Urteil gibt es nach Angaben des OLG kein weiteres Rechtsmittel. Die Bläck Fööss haben angekündigt, den Geldbetrag der Kölner Obdachlosenhilfe spenden zu wollen.

Der Kostümhändler hatte im Januar 2009 in einer Zeitungsanzeige mit dem Slogan «Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss» für seine Produkte geworben, ohne dass eine Zustimmung der Musiker vorlag. Sowohl LG als auch OLG Köln sahen hierin eine unbefugte Verwertung des Namens der kölnischen Musikgruppe zu Werbezwecken. Dies sei als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr auszugleichen, so das OLG. Mit der Abwandlung des im Rheinland fast allgemein bekannten Namens der «Bläck Fööss» habe der Werbetext zugleich für die angebotenen Kostüme Aufmerksamkeit erzeugen und hierbei das positive Image der Musikgruppe zur Absatzförderung ausnutzen wollen. Damit sei in das Recht der Musiker als Namensträger eingegriffen worden. Denn allein diese könnten darüber entscheiden, inwieweit der Name der Band zu Werbezwecken verwendet werden dürfe, so das OLG.

Der Eingriff sei auch nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung oder andere höherrangige Interessen der Kostümfirma gerechtfertigt gewesen, heißt es weiter. Insbesondere sei der Werbeslogan kein Beitrag zur grundgesetzlich geschützten öffentlichen Meinungsbildung: Dass der rheinische Karneval jedes Jahr im Januar und Februar ein die regionale Öffentlichkeit bewegendes Ereignis sei, stelle keinen Freibrief für die Anbieter von Karnevalsartikeln dar, ungefragt die Namen bekannter Karnevalisten oder im Karneval auftretender Musikgruppen zur eigenen Absatzförderung zu instrumentalisieren, stellen die Richter klar.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.05.2010, 6 U 9/10

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