Muss der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung bezahlen?

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Im Rahmen des nachstehenden Beitrages soll in einem kurzen Überblick auf die Frage einge­gangen werden, ob der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsver­hältnisses nach derzeitiger Gesetzeslage einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegen den Arbeitgeber hat. Zu unterscheiden sind insbesondere folgende Sachverhalte:

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Spricht der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses selbst aus, so besteht zunächst nur dann ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn dies die Vertragspartner bereits zuvor für diesen Fall vereinbart hatten. Ein Anspruch kann sich aber auch durch eine nachträgliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Dabei ist es unerheblich, ob etwa schon ein Kündigungsrechtsstreit bei dem Arbeitsgericht anhängig ist.

Kündigung durch den Arbeitgeber

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so sollte der Arbeitnehmer prüfen, ob es Sinn macht, sich gegen die ausgesprochene Kündigung mittels einer sog. Kündigungsschutzklage (Klagefrist: 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung) zur Wehr zu setzen.

Für den Fall, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung fin­det, hat nach eingereichter Klage sodann der Arbeitgeber zunächst den Kündigungsgrund darzulegen. Er muss dann entweder das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe darlegen, die einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen, oder er muss Umstände darlegen, die eine Kündigung aus Gründen rechtfertigen kann, die in dem Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers begründet liegen.

Allein die Anwendbarkeit des KSchG begründet indes aber auch keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung, sondern verbessert ggf. lediglich seine pro­zessuale Situation bzw. seinen Verhandlungsspielraum gegenüber dem Arbeitgeber.

Wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht, so ist oft dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zuletzt eben durch die Kündigung stark beeinträchtigt ist. Würde der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg haben, so müsste ihn der Arbeitgeber weiter beschäftigen. Oft liegt jedoch eben dies weder wirklich im Interesse des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers, so dass auch im Rahmen eines Rechtsstreits an den Abschluss einer gütlichen Einigung gedacht werden sollte, die auch die einzugehende Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung beinhalten kann.

Kurz gesagt lässt sich festhalten, dass das Ver­handlungsgeschick der Beteiligten gefragt ist, um die Zahlung einer Abfindung zu errei­chen bzw. aus Sicht des Arbeitgebers zu vermeiden. Je nachhaltiger der Arbeitnehmer darlegen kann, dass die arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, desto höher dürfte die Einigungsbereitschaft seitens des Arbeitgebers liegen, wenn dieser vermeiden will, zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers verurteilt zu werden.

Das Gesetz sieht lediglich in § 1 a KSchG vor, dass der Arbeitnehmer dann Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegen den Arbeitgeber hat, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall anbietet, dass er innerhalb der Klagefrist keine Kündigungsschutzklage einreicht. Ebenfalls kann ein Abfindungsanspruch gemäß §§ 9, 10 KSchG bestehen, wenn einer Partei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach einer ausgesprochenen Kündigung nicht mehr zuzumuten ist. An das Kriterium der Zumutbarkeit werden jedoch sehr hohe Anforderungen gestellt und werden in der Praxis höchst selten erfüllt.

Aufhebungsvertrag

Hat keine der beiden Arbeitsvertragspartner eine Kündigung ausgesprochen, werden Arbeitsverhältnisse auch nicht selten durch Aufhebungsverträge beendet. Dabei können die Parteien aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit auch die Zahlung einer Abfindung vereinbaren. Allerdings sollten sich beide Parteien für diesen Fall zuvor  dringend auch über die steuer-, und sozialversicherungsrechtlichen Folgen (z. B. Sperrzeiten und etwaige Anrechnungen beim Bezug von Arbeitslosengeld) informieren.

Als Fazit bleibt fest zu halten, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht automatisch einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung begründet. Hierzu bedarf es vielmehr einer Rechtsgrundlage, die insbesondere im Arbeitsvertrag, einer nachträglichen Vereinbarung, in einem Tarifvertrag oder in einem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auszuhandelnden Sozialplan begründet sein kann.

Ihr

Arnd Burger

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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