Rechtsgebiet:
Erbrecht
Rechtstipp vom
03.11.2011
Mit Tod des Erblassers tritt dessen Erbe bzw. treten dessen Erben in alle Rechtspositionen des Erblassers ein. Das bedeutet, dass der Erbe grundsätzlich nicht nur das positive Vermögen des Erblassers übernimmt; insofern hat auch hier die Medaille zwei Seiten:
Der Erbe ist ebenfalls verpflichtet, die Schulden des Verstorbenen zu übernehmen. Allerdings hat der Erbe, nachdem er Kenntnis von dem Erbfall erlangt hat, die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Die Ausschlagung hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen; die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland (z. B. Mallorca) gehabt hat oder wenn sich der Erbe im Ausland (z. B. Urlaub) aufgehalten hat.
Häufig hat der Erbe jedoch in Unkenntnis dieser Frist und in weiterer Unkenntnis, dass der Nachlass überschuldet ist, die Erbschaft stillschweigend angenommen und wird nun von Gläubigern (z. B. Banken, Versicherungsunternehmen etc.) des Verstorbenen aufgefordert, noch bestehende Verbindlichkeiten des Verstorbenen als Rechtsnachfolger zu übernehmen. Hierzu ist der Erbe grundsätzlich auch verpflichtet, da er Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen geworden ist. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur insoweit, als der Erbe so viel Vermögen vom Verstorbenen erhalten hat, dass das Vermögen ausreicht, um die Schulden des Verstorbenen zu bezahlen. Reicht das Vermögen jedoch nicht aus, so stellt sich für den Erben häufig die Frage, ob er die Schulden des Verstorbenen nun „aus eigener Tasche" begleichen muss? Hierzu die eindeutige Antwort: Sofern der Nachlass nicht zur Begleichung der Schulden des Verstorbenen ausreicht, ist der Erbe nicht verpflichtet, die Schulden des Verstorbenen auszugleichen. Vielmehr kann der Erbe die sogenannte Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB erheben. Er ist verpflichtet, dem Gläubiger ein Verzeichnis vorzulegen, aus dem sich das Vermögen des Verstorbenen ergibt. Darüber hinaus muss er in diesem Verzeichnis auch die Höhe der geerbten Schulden des Verstorbenen angeben.
Wem dieses Verfahren zu aufwändig ist, der hat auch die Möglichkeit, Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz zu beantragen (§ 1975 BGB).
Rechtsanwälte Dr. Folkerts & Frerix
Luisenstraße 21, 46483 Wesel
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