Muss der Mieter überhaupt noch streichen?

Bestimmt haben Sie schon davon gehört, dass nach der Rechtsprechung viele Mietverträge insoweit unwirksam sind, als sie den Mieter zur Vornahme von sogenannten Schönheitsreparaturen verpflichten. Unter den Begriff der Schönheitsreparatur fällt vor allem das Streichen und Tapezieren der Wände und Decken, aber auch das Streichen der Heizkörper, Türen und Fenster (wenn diese aus Holz oder Metall sind), sowie das Erneuern der Fußböden (Teppich/Laminat/Parkett/PVC).

Immer wenn starre Fristen wie z.B. 3, 5 oder 7 Jahre vorgeschrieben werden, sind diese Klauseln unwirksam und der Mieter muss nur noch eine saubere, aber keine renovierte Wohnung übergeben. Auch aus vielen anderen Gründen kann eine Renovierungsklausel unwirksam sein.

Trotzdem gibt es auch heute noch Formulierungen in Mietverträgen, die der Rechtsprechung standhalten und den Mieter zur Renovierung rechtswirksam verpflichten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn keine bestimmten Fristen genannt werden und ein Bezug zum Grad der Abnutzung der Wohnung hergestellt wird.

Bei Zweifeln über die Wirksamkeit einer solchen Klausel sollten Sie am besten einen Rechtsanwalt hierzu befragen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.


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