Muss ein GmbH-Geschäftsführer nach seiner Abberufung weiterbeschäftigt werden?

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Handels- & Gesellschaftsrecht
Rechtstipp vom 17.02.2011

Bei einem GmbH Geschäftsführer ist zwischen dessen Bestellung zum Geschäftsführer und dem Arbeitsvertrag zu der GmbH zu unterscheiden.

Kündigt die Gesellschaft einem Geschäftsführer ordentlich, so wird der Geschäftsführer in den meisten Fällen als Geschäftsführer abberufen, während der Arbeitsvertrag aufgrund der Kündigungsfrist noch weiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbesteht.

Vereinbaren die Parteien nun nicht einvernehmlich eine Freistellung, so stellt sich die Frage, ob der abberufene GmbH Geschäftsführer aus dem nach wie vor bestehenden GmbH Geschäftsführungsvertrag die tatsächliche Beschäftigung als Geschäftsführer verlangen kann.

Nach Ansicht des BGH besteht ein solcher Beschäftigungsanspruch im Regelfall nicht.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat eine relativ weitgehende Organisationsfreiheit, denn gemäß § 38 I GmbHG kann die Bestellung eines Geschäftsführers grundsätzlich jederzeit widerrufen werden.

Aus dieser weitgehenden Organisationsfreiheit ist nach Ansicht des BGH (Urteil vom 11.10.2010, Az.: II ZR 266/08) zu schlussfolgern, dass der GmbH Geschäftsführer nach der Abberufung keinen fortbestehenden Beschäftigungsanspruch als GmbH Geschäftsführer hat. Dieser Anspruch ist mit der Organisationsfreiheit der GmbH nicht zu vereinbaren.

Anders kann dies allerdings zu bewerten sein, wenn der GmbH Geschäftsführer nicht frei abberufen werden kann, sondern wenn dieses Recht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 38 II GmbHG beschränkt wurde.

Aber hat der GmbH Geschäftsführer nach Abberufung aus dem Arbeitsvertrag/Geschäftsführervertrag wenigstens einen Anspruch auf Beschäftigung unterhalb der Geschäftsführungsebene, z.B. in einer seiner vor Bestellung zum GmbH Geschäftsführer vergleichbaren leitenden Stellung?

Nach Ansicht des BGH in dem oben bereits genannten Urteil kann sich ein solcher Anspruch allenfalls aus dem Geschäftsführervertrag ergeben.

Wird in dem Vertrag aber „nur" die Beschäftigung als GmbH Geschäftsführer vereinbart, so beinhaltet dies regelmäßig nicht zugleich die Vereinbarung der Beschäftigung auf einer niedrigeren Position. Ohne entsprechende Vereinbarung im Geschäftsführervertrag scheidet ein Weiterbeschäftigungsanspruch damit regelmäßig aus.

Der GmbH Geschäftsführer hat demnach grds. nach der Abberufung keinen Anspruch auf Beschäftigung. Die vereinbarte Vergütung erhält er hingegen weiter, soweit die weiteren Voraussetzungen des Annahmeverzuges der Arbeitgeberin gegeben sind.


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